Was für Kühl- und Gefriergeräte, Waschmaschinen, Wäschetrockner und Spülmaschinen sowie Neubauten schon länger gilt, ist seit 1.1.2009 für alle Häuser Realität: Ein Zertifikat gibt über den Energieverbrauch bzw. -bedarf Auskunft.
Sie als Mietinteressent können verlangen, dass ihnen der Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages diesen Energieausweis vorlegt. Anhand einer farbigen Skala können Sie nun abschätzen, mit welchen Kosten für Heizung, Warmwasser und Strom sie als Mieter rechnen müssen. Dadurch soll Ihnen ein Vergleich über den Energiebedarf der Wohnung möglich sein, je nachdem, ob der Energiebedarf niedrig (grün markiert auf dem Ausweis) oder hoch (rot markiert) ist.
Wer den Ausweis vorlegen muss
Den Energieausweis muss jeder Hauseigentümer auf Anfrage vorlegen, der sein Haus oder eine Wohnung vermieten oder verkaufen möchte. Dies muss unverzüglich geschehen, wenn der Mietinteressent danach fragt - ansonsten drohen dem Vermieter Bußgelder.
Hinweis: Ist ein Haus bereits vermietet, kann der derzeitige Mieter weder die Vorlage eines Energieausweises verlangen, noch wegen schlechter Energieeffizienzwerte eine Mietminderung vornehmen. Nur bei einer Neuvermietung besteht die Pflicht zur Vorlage.
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis
Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) bildet die Rechtsgrundlage für den Energieausweis. Sie setzt eine EG-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um.
Man unterscheidet zwei Arten von Energieausweisen: den auf Basis des Energieverbrauchs und den auf Basis des Energiebedarfs.
Der Verbrauchsausweis wird mit Hilfe der bisherigen Betriebskostenabrechnungen erstellt und bildet hauptsächlich das Heizverhalten (also den Verbrauch) der Vormieter ab.
Der etwas teurere Bedarfsausweis basiert auf dem rechnerisch ermittelten theoretischen Energiebedarf. Fachleute halten ihn für genauer, da die Bauteile des Hauses und die Heizanlage mit einbezogen werden. Seine Erstellung ist aufwändiger, kann aber auch ohne Besuch eines Fachmanns vor Ort erfolgen.
Welches Gebäude welchen Ausweis benötigt
Eigentümer größerer Wohngebäude (mit mehr als vier Wohneinheiten) können zwischen beiden Modellen wählen. Bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohnungen besteht das Wahlrecht nur, wenn das Haus nach dem Standard der Wärmeschutzverordnung vom 1. August 1977 gebaut oder später dementsprechend modernisiert wurde. Ansonsten muss ein Bedarfsausweis angefertigt werden. Die Geltungsdauer dieser Ausweise beträgt zehn Jahre.
Inhalt des Energieausweises
Den Inhalt gibt die Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Ihre Anlagen enthalten verbindliche Muster, denen jeder Energieausweis zu entsprechen hat.
Der Energieausweis für Wohngebäude umfasst vier Seiten und nennt zunächst die Grunddaten des Gebäudes - Anschrift, Baujahr, Anzahl der Wohneinheiten, Alter der Gebäudetechnik. Im Energieausweis werden Angaben zum Energiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes gemacht. Der sogenannte Jahres-Primärenergiebedarf gibt die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes an. Zur Veranschaulichung enthält der Ausweis eine Vergleichsskala mit den Durchschnittswerten unterschiedlicher Haustypen. Auf einer farbigen Skala kann der Energieverbrauchskennwert abgelesen werden. Auch die Art der für das Heizen verwendeten Brennstoffe und die verbrauchte Brennstoffmenge werden genannt.
Wichtige Vorschriften: § 556 BGB Vereinbarung über Betriebskosten
§ 556a BGB Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
Energieeinspargesetz (EnEG)
Energieeinsparverordnung (EnEV)
Nützliche Links:
Heizkostenverordnung 1.1.2009 (für Abrechnungen ab Beginn Abrechnungszeitraum 2009)Wärmegesetz 2009