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Ablöse für Einrichtungsgegenstände

... Entscheidung zwischen Luxus und Krempel
Richtige Rechnungen erzeugen gute Freunde.
(Sprichwort aus Frankreich)
Die Wohnung gefällt Ihnen, die Umgebung, die verkehrsgünstige Lage. Einen Haken allerdings hat die Sache: Ihr Wohnungsvorgänger will Ihnen Teile seiner Einrichtung verkaufen. Dies kann sinnvoll sein - muss es aber nicht! Manchmal werden Preise verlangt, die Ihnen die Zornesröte ins Gesicht treiben.

Das Geschäft

Rechtlich ist gegen eine solche Vereinbarung nichts einzuwenden. Sie müssen ja nicht kaufen.
Dann kann es aber vorkommen, dass man Sie als Bewerber für die Wohnung nicht akzeptiert. Entschließen Sie sich also (zähneknirschend) zur Übernahme von Einrichtungsgegenständen, sind Sie finanziell kein Freiwild. Sie müssen nur den Preis zahlen, der nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der überlassenen Gegenstände steht.

Vorsicht! Sollten Sie in der Euphorie über Ihren Erfolg auf dem Wohnungsmarkt zu überhöhten Preisen abgewohnte Flohmarktware gekauft haben, ist nicht aller Tage Abend.

Die Rückforderung

Ob der Vormieter Sie wirklich "über's Ohr gehauen" hat, können Sie nach dieser Faustformel berechnen:

Stellen Sie erstens den Wert der überlassenen Gegenstände zum Übernahmezeitpunkt fest. 
Sie Schlagen zweitens auf diesen Wert 50 Prozent auf.

Überschreitet der von Ihnen gezahlte Betrag tatsächlich die so ermittelte Summe, können Sie drittens die sich daraus ergebende Differenz zurückverlangen.

Das Beispiel

Sie zahlen als Nachmieter für einen alten Schrank 700 Euro. Der derzeitige Wert beträgt nur noch 200 Euro. Der Vertrag wäre bis zu 300 Euro wirksam gewesen. 400 Euro können Sie demnach zurückfordern.

Beachten Sie: Bei einer Einbauküche oder eingepasstem Mobiliar bemisst sich der Wert nicht nach dem Preis, der bei Ausbau auf dem Gebrauchtwarenmarkt gezahlt wird (Zeitwert), sondern nach dem Wert, den die Sache noch in der Wohnung hat (Gebrauchswert). Der liegt meist über dem Zeitwert. Er berücksichtigt, dass viele Einrichtungsgegenstände speziell für die Wohnung ausgesucht und eingepasst wurden. (KG Berlin, Az.: 8 U 314/03)

Tipp!

Listen Sie die erworbenen Gegenstände auf und lassen Sie sich den von Ihnen gezahlten Betrag unbedingt quittieren. Nur so können Sie später beweisen, wie viel Sie wofür bezahlt haben.

Die Abstandszahlung

Verlangt Ihr Vormieter allein für die Räumung der Wohnung zum Übergabetermin ohne jegliche weitere Gegenleistung eine Abstandszahlung, dann ist dies nicht in Ordnung. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam.

Oft verhält es sich aber wie bei der Ablöse. Sie haben bereits gezahlt, weil Sie die Wohnung unbedingt wollten. In diesem Fall können Sie den vollen Betrag zurückfordern.

Aber: Zulässig ist es dagegen, wenn Sie die Umzugskosten Ihres Vormieters übernehmen, soweit diese tatsächlich entstanden sind.


Wichtige Vorschriften zum Thema:
§ 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft, Wucher (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 4a WoVermG Unwirksame Umgehungsversuche(1) Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden oder für ihn einen Dritten verpflichtet, ein Entgelt dafür zu leisten, dass der bisherige Mieter die gemieteten Wohnräume räumt, ist unwirksam. Die Erstattung von Kosten, die dem bisherigen Mieter nachweislich für den Umzug entstehen, ist davon ausgenommen.
(2) Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages über Wohnräume verpflichtet, von dem Vermieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder ein Inventarstück zu erwerben, ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Mietvertrag zustande kommt. Die Vereinbarung über das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht.

§ 5 WoVermG Rückforderung(1) Soweit an den Wohnungsvermittler ein ihm nach diesem Gesetz nicht zustehendes Entgelt, eine Vergütung anderer Art, eine Auslagenerstattung, ein Vorschuss oder eine Vertragsstrafe, die den in § 4 genannten Satz übersteigt, geleistet worden ist, kann die Leistung nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zurückgefordert werden; die Vorschrift des § 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Der Anspruch verjährt in vier Jahren von der Leistung an.
(2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinbarungen erbracht worden sind, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 oder § 4a unwirksam oder nicht wirksam geworden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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Zuletzt aktualisiert am 11.02.2010

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