Richtige Rechnungen erzeugen gute Freunde.(Sprichwort aus Frankreich)
Ob der Vormieter Sie wirklich "über's Ohr gehauen" hat, können Sie nach dieser Faustformel berechnen:
Stellen Sie erstens den Wert der überlassenen Gegenstände zum Übernahmezeitpunkt fest.
Sie Schlagen zweitens auf diesen Wert 50 Prozent auf.
Überschreitet der von Ihnen gezahlte Betrag tatsächlich die so ermittelte Summe, können Sie drittens die sich daraus ergebende Differenz zurückverlangen.
Listen Sie die erworbenen Gegenstände auf und lassen Sie sich den von Ihnen gezahlten Betrag unbedingt quittieren. Nur so können Sie später beweisen, wie viel Sie wofür bezahlt haben.
Wichtige Vorschriften zum Thema:
§ 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft, Wucher (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 4a WoVermG Unwirksame Umgehungsversuche(1) Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden oder für ihn einen Dritten verpflichtet, ein Entgelt dafür zu leisten, dass der bisherige Mieter die gemieteten Wohnräume räumt, ist unwirksam. Die Erstattung von Kosten, die dem bisherigen Mieter nachweislich für den Umzug entstehen, ist davon ausgenommen.
(2) Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages über Wohnräume verpflichtet, von dem Vermieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder ein Inventarstück zu erwerben, ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Mietvertrag zustande kommt. Die Vereinbarung über das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht.
§ 5 WoVermG Rückforderung(1) Soweit an den Wohnungsvermittler ein ihm nach diesem Gesetz nicht zustehendes Entgelt, eine Vergütung anderer Art, eine Auslagenerstattung, ein Vorschuss oder eine Vertragsstrafe, die den in § 4 genannten Satz übersteigt, geleistet worden ist, kann die Leistung nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zurückgefordert werden; die Vorschrift des § 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Der Anspruch verjährt in vier Jahren von der Leistung an.
(2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinbarungen erbracht worden sind, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 oder § 4a unwirksam oder nicht wirksam geworden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Ablöse (Abstandszahlung)
Kurz und knapp - Häufig gestellte Fragen und Antworten