Auch als Mieter ist man den Abrechnungen des Vermieters nicht hilflos ausgeliefert.
In manchen Fällen hat man gute Druckmittel:
Rückforderung der Vorauszahlung oder der Nachzahlung
Wenn der Vermieter bei der Abrechnung die Jahresfrist verpasst hat und der Mieter trotzdem die Nachzahlung geleistet hat, kann er diese unter Umständen zurückfordern: Wenn der Mieter nämlich diese Ausschlussfrist nicht kannte und deswegen gezahlt hat.
Die Rückforderung der Vorauszahlung ist dann möglich, wenn der Mietvertrag beendet und der Mieter ausgezogen ist. Unterbleibt dann nach Ende der Abrechnungsfrist die Abrechnung, kann der Mieter die Vorauszahlungen, die in diese Abrechnungsperiode fallen, zurückfordern. Dies kann der Vermieter nur verhindern, wenn er jetzt abrechnet.
Nichtbezahlung des Nachzahlungsbetrages
Die Nachzahlung kann einbehalten werden, wenn die Abrechnung entweder
inhaltliche Fehler enthält oder sie
formal unwirksam ist. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ohne formell wirksame Abrechnung kann der Vermieter die Abrechnung nicht mehr nachholen. Die Behebung von Abrechnungsfehlern nach Ablauf der Abrechnungsfrist zum Nachteil des Mieters ist nicht möglich.
Einbehalt der laufenden Vorauszahlung
Wenn der Vermieter keine Abrechnung vornimmt, kann der Mieter die laufenden Vorauszahlungen zurückbehalten. Als weiteres Druckmittel kann er den Vermieter auf Vornahme der Abrechnung verklagen. Die Nachzahlungsansprüche aus der Nebenkostenabrechnung oder Ansprüche auf Rückzahlung der Vorauszahlung verjähren in 3 Jahren nach Vorlage der Abrechnung zum Jahresende. Die Einwendungsfrist für Mieter gegen die Abrechnung beträgt 12 Monate.