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Nebenkostenüberblick (Betriebskosten)

... heiße Zahlen für warme Wohnungen
Dem Geld darf man nicht nachlaufen. Man muss ihm entgegensehen.
(Aristoteles Onassis, griechischer Reeder)

Steigende Nebenkosten bringen viele Mieter in Bedrängnis. Gerade bei Nach­zahlungen sollten sie daher genau darauf achten, dass die Abrechnung auch korrekt und fristgerecht erfolgt.


Was Betriebskosten (Nebenkosten) sind

Wussten Sie, dass Mieter und Vermieter in den meisten Fällen wegen der Nebenkosten aneinander geraten? Der Vermieter ist nämlich in der Berechnung an der kurzen Leine und darf nur in Rechnung stellen, was ihm gesetzlich erlaubt ist.
Vergleichen Sie in der Betriebskostentabelle, was auf Sie zukommen kann. Nur die in der Betriebskostenverordnung vom 1.1.2004 genannten "kalten" und "warmen" Betriebskosten darf der Vermieter Ihnen aufbürden. Und auch nur dann, wenn sie ihm auch tatsächlich entstehen.

Was keine Betriebskosten sind

Es gibt Nebenkosten, die gar keine sind.
Wir haben in einer Übersicht Beispiele für Sie zusammengestellt. Tauchen solche Positionen in Ihrer Nebenkostenrechnung auf, winken Sie ab. Mit diesen Kosten haben Sie nichts zu tun, ob im Mietvertrag vereinbart oder nicht. Haben Sie schon bezahlt, fordern Sie innerhalb eines Jahres zurück.

Tipp!

Gerade als Mieter einer Eigentumswohnung müssen Sie auf der Hut sein. Verwaltungskosten und Instandhaltungsrücklagen haben in der Nebenkostenabrechnung des Mieters nichts zu suchen!


Wann Betriebskosten zu zahlen sind

Nebenkosten müssen Sie nur dann bezahlen, wenn Sie es im Mietvertrag so vereinbart haben. Sonst gelten sie mit der Miete als abgegolten.

Vergleichen Sie die Positionen der Nebenkostenabrechnung mit Ihrem Mietvertrag: Ihr Vermieter darf von Ihnen nur solche Nebenkosten verlangen, die Sie ausdrücklich und zulässig mit ihm vereinbart haben. Hat der Vermieter versehentlich einen zulässigen Einzelposten vergessen, hat er Pech und Sie Glück. Sind in einem Vertragsformular nur einzelne Nebenkosten angekreuzt, brauchen Sie ebenfalls nicht mehr zu bezahlen.

Wie Betriebskosten zu zahlen sind

Wurden die Betriebskosten wirksam auf den Mieter umgelegt, können sie auf zwei Arten erhoben werden.

Entweder ...
in Form einer Pauschale. Mit der Pauschale sind alle Ansprüche des Vermieters auf Zahlung von Betriebskosten abgegolten. Sie ist unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Abrechnung am Ende des Jahres findet nicht statt. In der Praxis wird eine Pauschalzahlung nur selten im Mietvertrag vereinbart.

... oder
durch Abrechnung und Umlage der tatsächlich entstandenen Kosten. Meist sieht eine Klausel im Mietvertrag einen bestimmten Betrag als monatliche Vorauszahlung vor. Diese werden am Ende eines Abrechnungszeitraums mit den tatsächlich angefallenen Betriebskosten verrechnet. Es ergibt sich eine Nachzahlung oder eine teilweise Erstattung für den Mieter.

Die Abrechnungsformalien haben wir unter Nebenkostenabrechnung für Sie notiert.

Für Heizkosten gelten Sonderbestimmungen. Diese beschreiben wir Ihnen unter Heizkostenabrechnung.

Ob der Vermieter die Vorauszahlungen für die Nebenkosten einseitig erhöhen kann, lesen sie unter Betriebskostenerhöhung.

Wichtige Vorschriften:

§ 556 BGB Vereinbarung über Betriebskosten         
§ 556a BGB Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten     
Betriebskostenverordnung (BetrKV)

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Zuletzt aktualisiert am 11.02.2010

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