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Nebenkosten und Steuer

... wie Mieter Steuern sparen
Das Finanzamt hat mehr Männer zu Lügnern gemacht, als die Ehe.
(Robert Lembke, deutscher Journalist und Fernsehmoderator)
Eigentümer und Mieter können Aufwendungen für Arbeiten in Haus oder Wohnung steuerlich absetzen. Dies gilt auch für Arbeiten, die sie nicht selbst in Auftrag gegeben haben.

Auch Lohnkosten, die über die Neben- und Heizkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden, zum Beispiel für Hausmeister, Schornsteinfeger oder Wartung des Aufzugs sowie Gartenpflege, werden steuerlich begünstigt.

Mietnebenkosten absetzen

Ein Mieter kann nicht nur die Rechnung eines von ihm beauftragten Handwerkers in seiner Steuererklärung berücksichtigen, sondern auch die von ihm über die Nebenkostenabrechnung bezahlten Arbeitskosten. 20 Prozent der anfallenden Arbeitskosten können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Beispiel: Würde der Arbeitskostenanteil der Nebenkostenabrechnung für Gartenpflege, Hausreinigung, Hauswartstätigkeiten, Schornsteinfeger und Aufzugswartung 400 Euro jährlich betragen, könnte der Mieter 80 Euro von seiner Steuerschuld abziehen. Aber: Die Steuervergünstigung bekommt nur, wer auch Lohn- bzw. Einkommenssteuer zahlt.

Nicht die Materialkosten

Das Finanzamt akzeptiert nur die reinen Arbeits- und Fahrtkosten. Nicht begünstigt sind die Kosten für das Material. Der Vermieter ist verpflichtet, die Lohnkostenanteile in der Betriebskostenabrechnung getrennt auszuweisen bzw. eine entsprechende separate Bescheinigung zu erstellen und dabei eine Reihe von Vorgaben zu beachten.

Dies ist nicht unproblematisch, da einige Versorgungsunternehmen und Abrechnungsdienste die Arbeitskosten nach wie vor nicht getrennt ausweisen.

Gesetzliche Grundlagen

Schon seit 2003 können haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Handwerkerleistungen im Haushalt steuerlich geltend gemacht werden (§ 35 a des Einkommensteuergesetzes). Seit 2006 besteht diese Möglichkeit auch bei den Arbeitskostenanteilen der Nebenkostenabrechnung unabhängig vom Auftraggeber.

Es gibt jedoch Grenzen: Der Steuerabzug ist nur bis zu einer gewissen Höchstsumme der Aufwendungen pro Jahr möglich.

Hier eine Übersicht, der ab 01.01.2009 geltenden Grenzen:
  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (Haushaltshilfe, Pflege): Bei Aufwendungen bis zu 20.000 Euro können 20 Prozent abgesetzt werden höchstens 4.000 Euro.

  • Geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen: Es können bei Aufwendungen bis 2.550 Euro 20% abgesetzt werden, höchstens 510 Euro.

  • Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungs- maßnahmen:
    Hier können höchstens 20 Prozent des Arbeitslohns bis zu einer Höchstgrenze der Aufwendungen von 6.000 Euro (ab Veranlagungszeitraum 2009, vorher 3.000 Euro) abgesetzt werden. Dies ergibt eine Steuervergünstigung von bis zu 1.200 Euro im Jahr.
Voraussetzung: Der Steuerpflichtige kann die Originalrechnung des Handwerksbetriebs mit aufgeschlüsselten Arbeitskosten sowie den Bankauszug mit der entsprechenden Abbuchung vorlegen.


Wichtige Vorschriften:

§ 35 a EStG Steuerermäßigung bei Aufwendungen für ...

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Zuletzt aktualisiert am 11.02.2010

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