Aus Beweisgründen sollten Sie die Mängelmeldung schriftlich abgeben.
Fehlt eine solche Regelung in ihrem Mietvertrag oder ist die Klausel unwirksam, weil zum Beispiel die Jahresbelastung des Mieters nicht begrenzt wurde, muss der Vermieter die Beseitigung der Schäden selbst zahlen.
Tropft das Wasser schon von den Wänden und Ihre teuren Antiquitäten oder Ihre Gemälde werden gefährdet? Setzen Sie dem Vermieter eine Frist (etwa von zwei Wochen) zur Beseitigung der Mängel. Zuckt er nach Ablauf der Frist immer noch hilflos mit den Schultern, können Sie Schadensersatz verlangen, wenn Ihre Sachen beschädigt werden.
Sorgen Sie für Beweise und dokumentieren Sie die Mängel! Das geht z.B. mit Fotos, Zeugen oder einem Lärm-Tagebuch.
Denken Sie vor Prozessbeginn daran, dass oft nur ein Sachverständigengutachten sicheren Aufschluss über den Mangel gibt. Als Vorschuss für die Tätigkeit des Gutachters muss der Kläger einen stattlichen Betrag auslegen.
Verlieren Sie als Mieter, müssen Sie nicht nur die gesamten Prozesskosten, sondern auch die des Sachverständigen übernehmen.
Und das Schlimmste: Ihr Vermieter wird Ihnen seine Emotionen über den gewonnenen Prozess nicht vorenthalten.
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Wichtige Vorschriften:
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1.der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2.die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
§ 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
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