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Selbstabhilfe bei Wohnungsmängeln

... Eigeninitiative mit System

 

 

Für immer müssen Sie mit Mängeln nicht leben. Greifen Sie selbst zum Werkzeug oder beauftragen Sie einen Handwerker. Die Kosten muss der Vermieter Ihnen ersetzen.

Der Verzug

Ihr Weg zur Selbstabhilfe ist allerdings mit Stolperfallen bestückt. Es reicht nicht, wenn Sie den Mangel lediglich mitteilen und um Abhilfe bitten. Setzen Sie den Vermieter in Verzug, indem Sie ihn nach der schriftlichen Mängelanzeige erneut anmahnen. Setzen Sie ihm eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung. Wie lang Sie diese bemessen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Je schwerer der Mangel, um so kürzer die Frist. Ausnahmsweise können Sie auch sofort eine Firma mit der Reparatur beauftragen. Es muss sich dann aber um einen wirklichen Notfall handeln.

Die Aufrechnung

Sie können die Kosten der Reparatur mit dem Mietzinsanspruch Ihres Vermieters aufrechnen. Das geht allerdings nicht von heute auf morgen. Sie müssen Ihrem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete, gegen die Sie aufrechnen wollen, dies schriftlich ankündigen.


Wichtige Vorschriften:
§ 536a BGB Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1.der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2.die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

§ 556b BGB Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Zuletzt aktualisiert am 15.02.2011

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