Rügen Sie den Mangel möglichst bald. Sie verlieren zwar heute in der Regel nicht mehr Ihr Minderungsrecht für die Zukunft, wenn sie den Vermieter nicht sofort benachrichtigen - trotzdem sollten Sie ihm die Chance geben, den Mangel schnell zu beseitigen.
Seien Sie fair. Zahlen Sie die Miete unter dem Vorbehalt der baldigen Mängelbeseitigung zunächst weiter. Einbehalten können Sie Teile der Miete immer noch rückwirkend, wenn Ihr Vermieter Ihnen trotz Ihrer Fairness die kalte Schulter zeigt.
Sitzen Sie also im Winter zwei Wochen im Kalten, müssen Sie darlegen, welche Räume Sie in welchem Umfang nicht nutzen konnten. Hier könnte die Mietminderung sogar gegen 100 Prozent tendieren.
Vergessen Sie alles, was Sie über Mietminderungstabellen und -quoten gelesen haben. Ihre Wohnung und Sie als Mieter sind so individuell, dass Sie in keine Tabelle passen. Die Gerichte beurteilen Ihre Situation immer am Einzelfall. Schätzen Sie die Einschränkung Ihres Wohnwertes und behalten Sie die Miete ein.
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Wichtige Vorschriften:
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
§ 536c BGB Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
2.nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3.ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
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