ivw

Unwirksame Klauseln ...

... bei Ein- und Auszug ...

  • Das Mietverhältnis beginnt erst "mit Fertigstellung der Wohnung"
  • Das Risiko des rechtzeitigen Auszuges des Vormieters trägt der Mieter
  • Der Mieter kennt den Zustand der Wohnung. Er bestätigt ausdrücklich, dass keine Mängel vorhanden sind
  • Der Mieter hat die Wohnung bei Vertragsabschluss eingehend besichtigt und verzichtet auf Renovierung, Mietminderung und Schadensersatz
  • Der Mieter übernimmt pauschal die Kosten für Reinigungsarbeiten bei Auszug
  • Der Mieter muss unabhängig von der Wohndauer bei Auszug die Wohnung renovieren
  • Der Vermieter behält sich vor, dem Mieter "eine andere als die vertraglich vereinbarte Wohnung zu überlassen"
  • Der Mieter ist verpflichtet, Teppichböden auszuwechseln, die der Vermieter verlegt hat
  • Der Mieter trägt die Kosten des Vertragsabschlusses
  • Schönheitsreparaturen müssen von Fachhandwerkern ausgeführt werden
  • Schönheitsreparaturen umfassen das Weißen der Decken und Oberwände.

... bei Nebenkostenvereinbarungen ...

  • Der Mieter trägt alle Nebenkosten
  • Der Mieter trägt alle umlagefähigen Kosten, die zum Betrieb des Hauses erforderlich sind
  • Mietnebenkosten sind Angelegenheit des Mieters
  • Die üblichen anteiligen Hausabgaben und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Mieters
  • Die Hausgebühren trägt der Mieter
  • Der Mieter trägt die Kosten für Heizung, Wasser, Strom etc.
  • Die Kosten für einen erforderlich werdenden zweiten Ablesetermin der Heizkostenablesung trägt der Mieter
  • Der Mieter zahlt die Betriebskostennachforderungen innerhalb einer Woche nach Abrechnung

... bei Untervermietung

  • Eine Untervermietung der Wohnräume ist ausgeschlossen

... bei Haustierhaltung

  • Das Halten von Haustieren ist unzulässig

... bei Schönheitsreparaturen ...

  • Der Mieter renoviert alle zwei Jahre die gesamte Wohnung
  • Der Mieter übernimmt die Wohnung unrenoviert. Die erstmaligen Renovierungsarbeiten sind innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen
  • Angelaufene Renovierungsintervalle hat der Mieter zeitanteilig zu entschädigen
  • Der Mieter führt auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht aus
  • Der Mieter überlässt sämtliche Renovierungsarbeiten einer Meisterfirma
  • Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen
  • Zu den Schönheitsreparaturen gehört auch das Abschleifen und Versiegeln des Parkettbodens
  • Der Teppichboden ist am Ende der Mietzeit zu erneuern
  • Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, alle Dübeleinsätze zu entfernen und Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen

... bei Wohnungsbesichtigung

  • Der Vermieter ist jederzeit zum Betreten der Wohnräume berechtigt

... bei Mängeln

  • Der Mieter hat sämtliche Reparaturen in der Wohnung auf eigene Kosten durchführen zu lassen
  • Der Mieter hat den Beweis zu führen, dass er Beschädigungen und Mängel an der Wohnung nicht selbst herbei geführt hat
  • Der Mieter verzichtet in jedem Fall auf Mietminderung oder Schadensersatz
  • An allen Reparaturen beteiligt sich der Mieter mit 20 Prozent
  • Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten Rollläden, Schlösser, Wasserhähne und Glasscheiben zu ersetzen
Zuletzt aktualisiert am 10.12.2010

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