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Todesfall

... was beim Tod von Mieter oder Vermieter zu beachten ist
Das Leben endet, leider nicht seine Folgen.

(Stanislaw Jerzy Lec, polnischer Schriftsteller)

Beim Tod von Mieter oder Vermieter endet der Mietvertrag nicht automatisch.
Grundsätzlich treten die Erben in die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Im Mietrecht gelten hierbei einige Besonderheiten.

Tod des Mieters

Verstirbt ein Mieter, wird im Regelfall das Mietverhältnis mit den überlebenden Mietern, oft sind dies Familienangehörige oder Erben des Verstorbenen, fortgesetzt. Ansonsten wird der Mietvertrag im Regelfall durch die Erben gekündigt.


Fortsetzung des Mietvertrages

Wurde der Mietvertrag bei Vertragsabschluss von mehreren Mietern unterschrieben, wird der Vertrag auch nach dem Versterben eines Mieters zu den ursprünglichen Bedingungen fortgeführt.

Oft sind der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Kinder, die mit dem Verstorbenen im selben Haushalt lebten, nicht selbst Partei des Mietvertrages geworden. Diese treten jedoch an Stelle des Verstorbenen in den Mietvertrag ein.

Dasselbe Recht haben auch andere Personen, die mit dem verstorbenen Mieter dauerhaft zusammen lebten, wie zum Beispiel Lebensgefährten. Wer in den Mietvertrag eingetreten ist, kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod erklären, dass er den Mietvertrag nicht fortsetzen will. Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Führt niemand den Mietvertrag weiter, geht er automatisch auf die Erben über.


Tipp

Wegen der besonderen Haftungsrisiken empfiehlt sich hier eine schnelle anwaltliche Beratung!



Kündigungsmöglichkeit des Mieters

Der überlebende Mieter oder der Erbe haben nach Kenntnis vom Todesfall einen Monat Zeit, die Wohnung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Dies gilt auch für befristete Mietverträge.



Kündigung des Vermieters

Auch der Vermieter hat ein vereinfachtes Kündigungsrecht. Wohnt der Erbe, der den Mietvertrag fortsetzen will,  nicht in der Wohnung des Verstorbenen, kann der Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod und der Fortsetzung durch den Erben, ohne weiteren Grund kündigen. Auch hier gilt die Frist von drei Monaten.

Der Vermieter kann außerdem vom demjenigen, der den Mietvertrag fortsetzt - außer vom Erben selbst -eine Kaution verlangen. Dies gilt selbst für den Fall, dass mit dem verstorbenen Mieter keine Kaution vereinbart war.



Tod des Vermieters

Beim Tod des Vermieters besteht der Mietvertrag mit den Erben des Vermieters zu den alten Bedingungen fort. Eine Änderung kann nicht verlangt werden.


Tipp

Lassen Sie sich von Ihrem neuen Vermieter sein Erbrecht nachweisen. So können Sie sicher sein, dass Sie dem richtigen Vermieter die Miete zahlen. Ansonsten werden Sie eventuell doppelt zur Kasse gebeten! Der Nachweis ist über das öffentliche eröffnete Testament oder einen Erbschein möglich .

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Zuletzt aktualisiert am 11.02.2010

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