Denken Sie daran: Egal, ob es sich um Eigenkreationen des Vermieters oder vorgedruckte Formulare handelt. In Mietverträgen finden sich immer wieder
unwirksame Klauseln. Auch wenn Sie diese Vereinbarungen unterschrieben haben, einhalten müssen Sie diese Regelungen nicht.
Die Rechte
Beim A und O des Klausel-Salates ist zunächst zu unterscheiden zwischen...
- einer vom Vermieter im Mietvertrag (egal ob handschriftlich oder gedruckt) vorformulierten und nicht verhandelten Regelung, speziell: Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- einer zwischen Ihnen und dem Vermieter ausgehandelten und individuellen Vereinbarung.
Unterscheiden Sie hier.
Im ersteren Fall haben Sie höhere Chancen, bei den Gerichten Verständnis zu finden und die beanstandeten Klauseln als unwirksam entlarven zu lassen. Der Grund liegt darin, dass es seit dem 1. April 1977 Vorschriften gibt, die Sie vor dem
sogenannten Kleingedruckten schützen sollen.
Der Teufel sitzt also, wo Sie ihn vermuten: im Kleingedruckten. Viele Richter haben ihn in unzähligen Entscheidungen über die Wirksamkeit von vorformulierten Klauseln, von denen wir nur ein paar
Beispiele herausgreifen können, aufgespürt. Überprüfen Sie doch einmal Ihren Mietvertrag daraufhin.
Tipp!
Sind im vorformulierten Mietvertrag Klauseln enthalten, die unverständlich sind oder sich widersprechen, geht das ebenfalls zu Lasten des Vermieters.
Haben Sie dagegen einzelne Punkte
individuell vereinbart, sind Sie nur noch bei einem Verstoß gegen die guten Sitten oder
zwingende gesetzliche Vorschriften geschützt. Zwingende gesetzliche Vorschriften sind solche, die zu
Ihren Ungunsten im Mietvertrag nie abgeändert werden dürfen - weder durch eine vorformulierte Klausel noch durch eine einzelvertragliche Absprache. Die wichtigsten haben wir Ihnen unter
"unabdingbaren Rechte" zusammengetragen.
Tipp!
Die individuelle Absprache ist dabei meist daran zu erkennen, dass sie nachträglich handschriftlich oder maschinenschriftlich in den Mietvertrag eingefügt wurde.
Das Beispiel
Vorformulierte Klausel
Der Vermieter duldete keinen Widerspruch und sie haben daraufhin verschreckt unterschrieben? Soll nach einer
vorformulierten Klausel ausschließlich eine Fachfirma die Endrenovierung bei Auszug vornehmen, ist das
unwirksam.
Individuelle Vereinbarung
Der Vermieter hat Ihnen deutlich gemacht, dass er wegen schlechter Erfahrungen in der Vergangenheit besonderen Wert auf die ordnungsgemäße Durchführung der Renovierungsarbeiten legt? Haben Sie dann
individuell mit Ihrem Vermieter
besprochen, etwa wegen Ihrer handwerklichen Unbegabtheit einer Fachfirma die Schlussrenovierung zu überlassen, ist eine solche handschriftlich oder maschinenschriftlich eingefügte Klausel
wirksam.
Der Beweis
Freuen Sie sich nicht zu früh!
Sind einzelne Regeln nämlich handschriftlich oder maschinenschriftlich eingefügt worden, gehen die Gerichte zunächst von individuell ausgehandelten Vereinbarungen aus.
Sie müssen beweisen, dass es eben
keine Individualvereinbarung war. Findet sich bei Ihren Nachbarn (nachfragen!) die fragliche Klausel ebenfalls, spricht viel für ein vorformuliertes Werk.
Die Folgen
Fällt eine Klausel wegen Unwirksamkeit weg, richten sich die Rechte und Pflichten der Mietparteien hinsichtlich dieser Vereinbarung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Und die sind bekanntlich mieterfreundlicher. Nebenkosten und Renovierungsarbeiten sowie die Kosten von
Kleinreparaturen können dann also wieder
Vermietersache sein.