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D.A.S.-Rechtsportal - Mietvertrag - Befristeter Mietvertrag - 09.09.2010 21:06:06

Befristeter Mietvertrag

... Nomadentum unter festem Dach
Der Abschied schmerzt immer, auch wenn man sich schon lange auf ihn freut.
(Arthur Schnitzler, österreichischer Dramatiker und Erzähler)
Sie brauchen nur für eine bestimmte, vorher absehbare Zeit eine Bleibe? Dann kann man daran denken, einen zeitlich befristeten Mietvertrag abzuschließen. Für Mietverträge, die erst nach dem 1.9.2001 geschlossen wurden, ist das jedoch nur noch in Ausnahmefällen möglich:
  • Eigennutzung: Der Vermieter oder seine Familienangehörigen wollen nach Ablauf der Befristung in die Wohnung einziehen.
  • Beseitigung oder wesentliche Veränderung der Wohnung: Der Vermieter will das Haus komplett umbauen (einfache Renovierungsmaßnahmen oder Instandsetzungen reichen nicht) oder abreißen.
  • Betriebsbedarf: Eine Werkswohnung soll nach Ablauf der Befristung an einen Mitarbeiter vermietet werden.

Die jeweilige Verwendungsabsicht muss Ihnen der Vermieter bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen oder im Mietvertrag festlegen. Ist dies so nicht fixiert, kann sich der Vermieter nicht auf den Zeitmietvertrag berufen. Es handelt sich dann um einen ganz normalen unbefristeten Mietvertrag. Sie können ihn also mit einer dreimonatigen Frist kündigen, wenn es Ihnen beliebt.

Die Ausnahmen

Sollte Ihr Mietvertrag allerdings aus der Zeit vor September 2001 stammen, gilt für ihn die "alte" Rechtslage weiter. Zeitmietverträge mit Kündigungsschutz für Mieter sind heute endgültig Relikte aus alter Zeit. Basiert Ihr Mietvertrag noch auf einem solchen "Fossil", ist daran nicht zu rütteln. Er gilt weiter.

Vorzeitig ausziehen?

Es kam, wie es kommen musste: Sie wollen weg und Ihr Vermieter pocht auf sein Recht aus dem Zeitmietvertrag. Er verlangt, dass Sie den Vertrag erfüllen und bis zum vereinbarten Zeitpunkt Miete zahlen. Im Grundsatz können Sie bei einer fest vereinbarten Laufzeit den Mietvertrag nicht einseitig kündigen. Nur bei Vorliegen eines Härtegrundes (z.B. beruflich bedingter Umzug, größere Wohnung wegen Familienzuwachs, Umzug in Altenheim oder altersgerechte Wohnung) machen viele Gerichte eine Ausnahme und geben Ihnen eine Kündigungsmöglichkeit, wenn Sie einen geeigneten Nachmieter stellen.

Eine Möglichkeit haben Sie aber auch dann noch, wenn Sie kein Härtefall sind!

Die Schachzüge:

  • Finden Sie einen Untermieter, der bis zum Ende des Mietverhältnisses Ihre gesamte Bleibe bewohnt.
  • Stellen Sie bei Ihrem Vermieter einen Antrag auf Untervermietung, den dieser im Grundsatz nicht ablehnen darf.
  • Winkt Ihr Vermieter ohne plausible Gründe ab, berufen Sie sich damit auf einen außerordentlichen Kündigungsgrund. Sie können die Wohnung dann mit der normalen gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Für immer bleiben?

Sie haben einen wirksamen Zeitmietvertrag abgeschlossen und möchten eigentlich nach Ablauf des Vertrages lieber bleiben?

Die Schachzüge

Verlangen Sie frühestens vier Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit von Ihrem Vermieter, binnen eines Monats mitzuteilen, ob der Befristungsgrund noch besteht.
  • Bei nicht fristgemäßer Antwort verlangen Sie eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung.
  • Bei späterem Eintritt des Grundes der Befristung (z. B. ein geplanter Baubeginn) verlangen Sie eine Verlängerung um diesen Zeitraum.
  • Bei Wegfall des Befristungsgrundes verlangen Sie eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit. In diesem Fall hätten Sie einen normalen unbefristeten Mietvertrag, den der Vermieter nur kündigen kann, wenn berechtigte Interessen vorliegen.

Tipp!

Der Vermieter kann sich übrigens immer nur auf den im Mietvertrag festgelegten Befristungsgrund berufen. Führt er plötzlich ein neues Argument ins Felde, müssen Sie das nicht akzeptieren.

Ein Abschied für immer

Erteilt der Vermieter fristgerecht Auskunft, dass der Befristungsgrund nach wie vor ohne Veränderungen besteht, gibt es keine Schachzüge sondern nur den Abschied. Das Mietverhältnis endet zum vorgesehenen Zeitpunkt. Empfinden Sie das Räumungsverlangen als einen besonderen Härtefall, beantragen Sie bei Gericht Vollstreckungsschutz. Gerichte gewähren diesen jedoch nur, wenn der Auszug für den Mieter eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist - und das kommt so gut wie nicht vor.




Wichtige Vorschriften zum Thema: § 575 BGB Zeitmietvertrag (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1.die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2.in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3.die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am 11.02.2010

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