Sowohl Sie als auch Ihr Vermieter überlassen nichts dem Zufall. Sie sind gleichermaßen weitsichtig und versuchen, finanzielle Unannehmlichkeiten schon im voraus zu regeln.
Kalkulierte Mietsteigerung
Haben Sie einer Vereinbarung über die Höhe der Miete für die nächsten Jahre zugestimmt, müssen Sie jährlich unaufgefordert die vereinbarte Mieterhöhung bezahlen.
Der Vorteil:
Die finanzielle Mehrbelastung kommt nicht plötzlich und unerwartet, denn eine
außerplanmäßige Mietsteigerung darf Sie nicht mehr treffen.
Der Nachteil:
Die gestaffelte Miete darf die örtlich übliche Vergleichsmiete durchaus übersteigen. Nur wenn mehr als 20 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt wird, kann eine verbotene
Mietpreisüberhöhung vorliegen.
Vorsicht: Bei einem Staffelmietvertrag ist anders als in "normalen" Mietverträgen eine Klausel zulässig, wonach einseitig für den Mieter eine Kündigung für maximal 4 Jahre seit Vertragsschluss ausgeschlossen wird!
Gesetzliche Spielregeln
Haben Sie eine Staffelmiete vereinbart, gilt folgendes:
- Die Staffelmiete ist auch bei einem unbefristeten Mietvertrag schriftlich zu vereinbaren.
- Sie bezieht sich immer auf die Netto-Kaltmiete. Die Vorauszahlungen für Betriebskosten und Heizkosten werden davon nicht berührt.
- Die Miete darf nur einmal jährlich erhöht werden. Ein kürzerer Turnus ist nicht vorgesehen. Sollten Sie sich trotzdem darauf eingelassen haben, ist dies unwirksam.
- Der konkrete Betrag der jeweiligen Mieterhöhung oder der genaue Mietzins sind als Geldwert anzugeben. Eine prozentuale Bezeichnung ist unwirksam.
- Während der Dauer der Staffelmietvereinbarung darf der Vermieter keine Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete oder wegen Modernisierung verlangen.
Wichtige Vorschriften:
§ 557a Staffelmiete (1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.
(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.