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Indexmiete

... Mieterhöhung im Steigflug
Über Preiserhöhung und Inflation redet niemand gern. Und wenn, höchstens einmal jährlich, bei behördlicher Bekanntgabe der neuen Werte.

Die Chance

Sollten Sie sich bei Abschluss des Mietvertrages auf eine Mietgleitklausel eingelassen haben, entwickelt sich Ihre Miete am Preisindex für die Gesamtlebenshaltung. Fachleute nennen dies Inflationsrate.
Erfahrungsgemäß steigt diese mehr oder weniger stetig an. In diesem Maße kann Ihr Vermieter auch die Miete erhöhen.

Die Erhöhung

Möchte Ihr Vermieter mehr Geld, muss er Ihnen das schriftlich mitteilen. Außerdem hat er Ihnen den geltenden Index und die neue Miete als Summe in Euro zu nennen. Das bedeutet, dass Ihre Miete zumindest nicht ebenso automatisch steigt wie die Inflation.

Der neue Betrag ist dann ab dem übernächsten Monat nach Zugang des Schreibens zu zahlen. Geht der Mieterhöhungsbescheid Ihnen also beispielsweise im Januar zu, gilt der neue Satz erstmals ab März.

Der Zeitraum

Beliebig oft darf der Vermieter den erhöhten Inflationswert nicht an Sie weitergeben. Für ein Jahr muss die Miete bleiben, wie sie ist. Nur bei Modernisierung der Wohnung kann der Vermieter mehr Geld auch innerhalb dieses Zeitraums fordern. Aber auch nur, wenn bauliche Veränderungen durchgeführt werden müssen, die von ihm nicht zu vertreten sind.

Eine Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete ist bei Vereinbarung einer Indexmiete ausgeschlossen.

Wichtige Vorschriften:
§ 557b BGB Indexmiete (1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
(2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.
(3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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