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Das Mieterhöhungsschreiben    

... schlechte Nachricht - richtig verpackt?

 

 

Ihr Vermieter kann nicht einfach so die Miete erhöhen. Er muss dies schriftlich tun und er braucht in der Regel Ihre Zustimmung, wenn an der vereinbarten Grundmiete etwas geändert werden soll - im Zweifel natürlich immer nach oben. Hierbei muss er eine Reihe von Formalien einhalten, ansonsten können Sie Ihre Zustimmung verweigern und die Mieterhöhung ist unwirksam, selbst wenn sie an sich berechtigt wäre.

In einigen Fällen ist dagegen Ihre Einwilligung nicht erforderlich, zum Beispiel bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen, bei einer vereinbarten Indexmiete oder gestiegenen Betriebskosten. Aber auch dann sollte das Schreiben die wichtigsten Grundinformationen enthalten, damit es für Sie beachtlich wird.

Die folgenden Regeln muss ihr Vermieter befolgen - egal, ob es sich um eine Mieterhöhung handelt, für die er Ihre Zustimmung braucht, oder nicht:

  • das Mieterhöhungsschreiben muss vom Vermieter selbst kommen. Eine Mieterhöhung durch den Verwalter oder einen anderen Bevollmächtigten brauchen Sie nur dann zu akzeptieren, wenn eine schriftliche Vollmacht beigefügt ist
  • es muss an alle Mieter gerichtet sein (eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr erforderlich)
  • er muss Ihnen den Grund für die Mieterhöhung erläutern. Dabei reicht es nicht, einfach das entsprechende Stichwort zu nennen (Vergleichsmiete, Betriebskosten etc.), sondern die Erhöhung soll für Sie nachvollziehbar und ggf. auch nachprüfbar sein
  • was genau sollen Sie mehr bezahlen? Das Schreiben muss den "alten" und den "neuen" Mietbetrag bzw. die Differenz benennen
  • die Mieterhöhung muss klar datiert sein. Ab wann soll die neue Miete gelten?
  • sie muß ggf. die Aufforderung zur Zustimmung enthalten und eine Frist, bis wann diese erfolgen soll
Sollte Ihr Vermieter einen oder gleich mehrere dieser Punkte nicht berücksichtigen, handelt es sich um einen Formfehler, der dazu führt, dass Sie der Mieterhöhung nicht zuzustimmen brauchen. Mit der angenehmen Folge, dass auch die höhere Miete nicht anfällt - jedenfalls solange nicht, bis Ihr Vermieter ein neues "formgerechtes" Mieterhöhungsschreiben losschickt.

Achtung!
Dies alles gilt nicht, wenn eine Staffelmiete vereinbart ist. Da in diesen Fällen die jeweilige höhere Miete zu einem bestimmten Termin bereits feststeht, muss der Vermieter Sie darüber auch nicht gesondert benachrichtigen.
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Zuletzt aktualisiert am 24.01.2011

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