ivw
Klicken Sie auf die Karikatur und Sie sehen sie größer.

Betriebskostenerhöhungen

... Kletterpartie am heißen Ofenrohr

 

 

Sie kennen die Argumentation: Alles wird teurer. Nur weniges günstiger. Gelegentlich sind deswegen Änderungen der Nebenkosten nicht zu vermeiden. Klar, dass Ihr Vermieter diese Betriebskostenerhöhungen anteilig an Sie weitergibt.

Vorauszahlungen

Ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung, dass die bisherigen Vorauszahlungen wegen einer Preissteigerung oder Reduzierung der Preise unangemessen war, kann sie entsprechend angepasst werden. Bei einer Preissenkung werden Sie dies als Mieter schriftlich von Ihrem Vermieter verlangen, bei einer Kostensteigerung Ihr Vermieter von Ihnen.

Pauschalen

Zahlen Sie Ihre Betriebskosten vereinbarungsgemäß pauschal, ist eine Erhöhung der Betriebskosten nur möglich, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist.

Der Vermieter muss Ihnen dann schriftlich den Grund der Erhöhung erklären. Dabei hat er eine nachvollziehbare Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Betriebskostenbelastung beizufügen. Fehlt sie, brauchen Sie nichts zu unternehmen, denn die Erhöhungserklärung ist unwirksam.


Wichtige Vorschriften:
§ 560 BGB Veränderungen von Betriebskosten (1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Weitere themenbezogene Seiten
Zuletzt aktualisiert am 24.01.2011

Die Informationen auf unserer Homepage sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.
  • Druckversion
  • Zurück

Info & Service

Häufige Fragen

Betriebskosten
Kurz und knapp - Häufig gestellte Fragen und Antworten


Pfad zur aktuellen Seite
Sie befinden sich hier: Start > Wohnung & Miete > Mieterhöhung
Hauptnavigation
Webseiten der D.A.S.
Allgemeine Seiten
Europas Nr.1 im Rechtsschutz.
 
Suchbegriff eingeben - mit Enter-Taste Suche starten