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Widerspruch gegen die Kündigung der Mietwohnung

... Strohhalm im Klammergriff
Denn leben hieß: sich wehren!
(Johann Wolfgang von Goethe, deutscher Dichter)
Ärger, Wut und Frust bringen Sie nach einer Kündigung nicht weiter. Nehmen Sie Ihr Widerspruchsrecht wahr, wenn Sie die Kündigung für unzumutbar halten.


Verhärtete Fronten

Keine Panik! Sie können der Kündigung noch widersprechen, wenn der Auszug für Sie, Ihre Familie oder einen Haushaltsangehörigen eine unzumutbare Härte darstellt. Sie schaffen sich dadurch einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Wegfall des Härtegrundes. Dann kann der Vermieter das Mietverhältnis jedoch erneut kündigen, wenn seine Kündigungsgründe noch bestehen.

Der Härtegrund

Der Gesetzgeber erkennt fehlenden angemessenen Ersatzwohnraum als Härtegrund an. Ist keine Ersatzwohnung zu erträglichen Bedingungen zu haben, berufen Sie sich auf die Härteklausel und widersprechen der Kündigung.

Vorsicht! Unzumutbar ist eine Ersatzwohnung nicht allein deswegen, weil sie teurer ist.

Die Rechtsprechung erkennt folgende weitere Situationen als Härtefälle an:
  • eine fortgeschrittene Schwangerschaft
  • hohes Lebensalter in Verbindung mit einer Verwurzelung
  • schwere Erkrankung oder Invalidität
  • eine Examensbelastung
  • Schulwechsel eines Kindes kurz vor dem Abschluss
  • akute Suizidgefahr
Abschließend ist diese Aufzählung nicht. Auch andere Gründe können gerichtlich anerkannt werden.

Fristgerechte Widerworte

Lassen Sie sich mit dem schriftlichen Widerspruch nicht zuviel Zeit. Spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses muss dieser dem Vermieter vorliegen. Wenn er es verlangt, müssen Sie Ihre Widerworte auch unverzüglich begründen. Verlangen Sie in diesem Fall die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Hinweis auf den Härtegrund.

Widerspruchsrecht ohne Chance

Widerworte nach einer Kündigung können Sie sich sparen, wenn Sie
  • zu Recht fristlos gekündigt wurden
  • ein möbliertes Zimmer in der Wohnung des Vermieters bewohnen
  • den Wohnraum lediglich zum vorübergehenden Gebrauch als Ferienwohnung, Hotelzimmer, oder für die Dauer einer Messe- oder Montagetätigkeit nutzten
  • einen befristeten Mietvertrag ohne Kündigungsschutz geschlossen haben.

Folgen des Widerspruchs

Nach Ihrem Widerspruch bleibt Ihrem Vermieter nur, Räumungsklage gegen Sie einzureichen, um seine Kündigung durchzusetzen.

Die Taktik

Versuchen Sie, Ihr Prozesskostenrisiko zu verringern oder sogar vollständig auf Ihren Vermieter umzuleiten. Sie müssen dazu nachweisen, dass Sie sich im Vorfeld nach Kräften um außergerichtliches Einvernehmen bemüht haben, aber damit gescheitert sind. Führen Sie zum Beispiel ein Protokoll über Wohnungsbesichtigungen. So bringen Sie Ihren Vermieter vor Gericht vielleicht in Erklärungsnot.
  • Erbitten Sie bei Ihrem Vermieter schriftlich per Einschreiben mit Rückschein einen Räumungsaufschub und heben Sie dieses Schreiben und den Posteinlieferungsschein zu Beweiszwecken gut auf. Wird der Aufschub verweigert, muss Ihr Vermieter dem Richter die Gründe erklären.
  • Haben Sie wenig Aussicht, den Prozess zu gewinnen, erkennen Sie im ersten Termin vor Gericht den Räumungsanspruch an. Sie verlieren dann zwar und müssen ausziehen. Sie haben gute Chancen, bei diesem Prozessverlauf die Verfahrenskosten auf Ihren Vermieter abzuwälzen.


Wichtige Vorschriften:
§ 574 BGB Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 574a BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch (1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam

§ 574b BGB Form und Frist des Widerspruchs (1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 574c BGB Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen (1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war.
(2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die Umstände verändert, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Zuletzt aktualisiert am 11.05.2010

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