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Räumungsschutz und Vollstreckungsschutz

... von der letzten zur allerletzten Frist
Der einzig gewonnene Prozess ist der, den man nicht geführt hat.
(Hans Habe, US-amerikanischer Schriftsteller)
Es ist entschieden. Urteile sind gesprochen und nicht mehr angreifbar. Und Sie selbst möchten auch in geordnete Verhältnisse umziehen. Was Sie vielleicht noch brauchen, ist ein bisschen Zeit.


Eile mit Weile

Der Richter kann Ihnen eine angemessene Räumungsfrist geben, wenn Sie vor Schluss der letzten Verhandlung einen speziellen Antrag stellen. Sie gewinnen dann nach Zustellung des Urteils noch etwa zwei bis drei Monate, um auszuziehen.

Vorsicht: Kommen Sie besser nicht auf die Idee, als ungeliebter Mieter die Mietzahlungen während der Räumungsfrist einzustellen. Sie müssen weiterzahlen. Das Gericht kann Sie sogar dazu verurteilen, anstelle der bisherigen (vielleicht geringeren) Miete die ortsübliche (womöglich höhere) Vergleichsmiete zu zahlen.

Wohnungssuche unter Druck

Hat sich alles gegen Sie verschworen? Intensiv gesucht und trotzdem keine neue Bleibe zu finden? Keine Angst, Sie stehen noch immer nicht auf der Straße, wenn Sie spätestens zwei Wochen vor Ablauf eine Verlängerung der Räumungsfrist beantragen. Ins Unendliche können Sie allerdings den Aufschub nicht ausweiten. Die Räumungsfrist kann höchstens bis auf ein Jahr ausgedehnt werden, nachdem das Räumungsurteil rechtskräftig wurde.

Vorsicht: Ziehen Sie innerhalb der Räumungsfrist trotz ausreichenden Ersatzwohnraumes nicht aus, stehen dem Vermieter weitere Schadenersatzansprüche zu. Denn schließlich versperren Sie ihm die Möglichkeit, weiter zu vermieten.

Das letzte Mittel

Überspannen Sie den Bogen nicht! Ziehen Sie trotz verstrichener Räumungspflicht nicht aus, ist der Vermieter berechtigt, einen Gerichtsvollzieher die Zwangsräumung durchführen zu lassen. Für jedes zu räumende Zimmer wird der Gerichtsvollzieher einen Kostenvorschuss von bis zu 500 Euro von Ihrem Vermieter verlangen. Ihr Vermieter muss diesen Betrag verauslagen.

Vorsicht: Freuen Sie sich nicht zu früh! Sie sind verpflichtet, diese Auslagen nach Abschluss der Zwangsräumung zu ersetzen.

Außerdem: Der Vermieter hat die Möglichkeit, Ihnen das Wasser abzudrehen! Wenn Sie mit einem hohen Betrag in Mietrückstand geraten sind und vom Vermieter die berechtigte Kündigung erhalten haben, Sie aber auch nach Ablauf der Kündigungsfrist noch nicht ausgezogen sind, kann er die Wasserzufuhr stoppen. (Landgericht Berlin, Urteil vom 28.11.2006). Er ist nämlich Vertragspartner der Wasserwerke. Anders ist es beim Strom, den darf der Vermieter nicht kappen!

Vollstreckungsschutz

Ausnahmsweise können Sie bei schwierigem sozialem Hintergrund eine bevorstehende Zwangsräumung mit einem Antrag auf Vollstreckungsschutz abwenden. Dieser muss zwei Wochen vor dem Räumungstermin gestellt werden.

Zu schützen sind zum Beispiel
  • alte oder kranke Menschen
  • selbstmordgefährdete Personen.
Großzügig sind Gerichte mit dieser Schutzmaßnahme nicht. Denn schließlich soll der Vermieter nach erfolgreichem Räumungsrechtsstreit seine Wohnung endlich zurückbekommen.


Wichtige Vorschriften:
§ 721 ZPO Räumungsfrist (1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. ...
(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. ...
(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. ...
(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.
(6) Die sofortige Beschwerde findet statt
1.gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2.gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3. ...

§ 765a ZPO Vollstreckungsschutz (1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. ...
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

§ 794 a I, II, III ZPO Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich (1) Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs, betragen. Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tag zu räumen, so rechnet die Frist von diesem Tag an.

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Zuletzt aktualisiert am 11.02.2010

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