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Räumungsklage nach einer Kündigung

... Ernstfall mit Umleitungsempfehlung
Nach einem Gerichtsprozess ist die eine Partei nackt, und die andere steht im Hemde.
(Sprichwort aus Serbien)
Der Vermieter macht ernst: Vor Ihnen liegt die Räumungsklage. Hüten Sie sich vor Panik. Sie können sich wehren.


Entscheidung des Gerichts

Das Gericht darf seine Entscheidung über die Klage an sich nur an den Gründen orientieren, die im Kündigungsschreiben genannt sind. Nur in wenigen Ausnahmefällen können dort nicht genannte Gründe erst im Prozess nachgeliefert werden.

Bei unberechtigter Kündigung ergeht ein Urteil zu Ihren Gunsten und Sie können in der Wohnung bleiben.

Überzeugt dagegen Ihr Vermieter mit seiner Argumentation das Gericht, ist trotzdem noch nicht alles für Sie verloren. Haben Sie nämlich Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt, prüft jetzt das Gericht die Härtefallregelung.

Die Abwägung

Allein durch die Anerkennung eines Härtegrundes haben Sie kein Wohnrecht auf Lebenszeit. Das Gericht wird im Räumungsverfahren Ihre Interessen als Mieter denen Ihres Vermieters am Auszug gegenüberstellen. Ist der Richter der Ansicht, dass die Kündigungsgründe Ihres Vermieters schwerer wiegen als Ihr Widerspruch, werden Sie ausziehen müssen. Lässt er sich umgekehrt von Ihren Motiven überzeugen, dürfen Sie - zumindest für einen begrenzten Zeitraum - in der Wohnung bleiben.

Tipp!

Hat Ihr Vermieter Sie nicht auf Ihr Widerspruchsrecht hingewiesen? Dann bleibt Ihnen noch die Möglichkeit des Widerspruchs im ersten Gerichtstermin des Räumungsverfahrens.



Wichtige Vorschriften:
§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 93 b ZPO Kosten bei Räumungsklagen (1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf stattgegeben, dass ein Verlangen des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Interessen des Klägers nicht gerechtfertigt ist, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Angabe von Gründen verlangt hatte und der Kläger aus Gründen obsiegt, die erst nachträglich entstanden sind (§ 574 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Abweisung der Klage entsprechend.
(2) Wird eine Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf abgewiesen, dass auf Verlangen des Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt wird, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Beklagten auferlegen, wenn er auf Verlangen des Klägers nicht unverzüglich über die Gründe des Widerspruchs Auskunft erteilt hat. Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses entsprechend, wenn der Klage stattgegeben wird.
(3) Erkennt der Beklagte den Anspruch auf Räumung von Wohnraum sofort an, wird ihm jedoch eine Räumungsfrist bewilligt, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte bereits vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen die Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist vom Kläger vergeblich begehrt hatte.

§ 93 ZPO Kosten bei sofortigem Anerkenntnis Kosten bei sofortigem Anerkenntnis Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

§ 259 ZPO Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

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Zuletzt aktualisiert am 11.02.2010

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