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Kündigungsgrund bei Mietwohnungen

... auf die Begründung achten

 

 

Seien Sie offen, aber nicht vertrauensselig und behalten Sie für sich, was Sie nicht preisgeben müssen.

Kündigung ohne Begründung

Als Mieter haben Sie es leicht: Sie können kündigen, ohne Ihrem Vermieter die Gründe dafür zu nennen.

Kündigung mit Begründung

Einen Kündigungs-Dreizeiler Ihres Vermieters brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Er muss Ihnen begründen, warum er künftig auf Sie verzichten möchte. Als Mieter sollen Sie nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich selbst beurteilen können, ob der Vermieter tatsächlich nachvollziehbare Gründe für die Trennung von Ihnen hat.

Argumentiert Ihr Hauswirt glaubhaft mit den Begriffen hüten Sie sich, das Kündigungsschreiben einfach in den Papierkorb zu werfen. Ob Ihr Vermieter Recht hat, kann jedoch in allen Einzelheiten nur eine ausführliche Beratung bei einem Rechtsanwalt oder ein Gericht klären.

Tipp!

Wenn Sie selbst keinen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt kennen, lassen Sie sich von Ihrer Rechtsschutzversicherung einen Experten nennen. Ein Fachmann erkennt rechtliche Risiken, die Ihnen womöglich trotz genauester Recherche verborgen bleiben.

Erleichtertes Kündigungsrecht

In bestimmten Fällen hat der Vermieter ein erleichtertes Kündigungsrecht und darf ausnahmsweise die Motive für eine Kündigung auch für sich behalten:

Mit dem Vermieter in einer Wohnung (Untermieter)

Leben Sie als "möblierter Herr" oder "möblierte Dame" und nutzen dabei eine Bleibe im Bereich der von Ihrem Vermieter selbst bewohnten Wohnung? Kündigt er Ihnen, können Sie den Anlass höchstens erraten.

Mit dem Vermieter im Zweifamilienhaus

Stehen Sie unter Dauer-Beobachtung? Dann wohnen Sie womöglich mit Ihrem Vermieter in einem Haus mit höchstens zwei Wohnungen. Kündigt er Ihnen ohne Angabe von Gründen, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kündigungsfrist verlängert sich dann allerdings um drei Monate.

Das Argument für diese vereinfachte Regelung ist das enge Zusammenleben mit dem Vermieter. Dies soll rechtfertigen, dass sich der Vermieter leichter von Ihnen trennen kann, wenn die "Chemie" nicht mehr stimmt.

Tipp!

Achten Sie jedoch darauf, ob Ihr Vermieter sich im Kündigungsschreiben auf diese Sonderregelungen berufen hat. Versäumt er das nämlich, ist die Kündigung nicht wirksam.


Wenn sich der Vermieter schon einer Begründung enthalten darf, hält der Gesetzgeber für Sie ein Trostpflaster bereit. Die ohnehin bestehende Kündigungsfrist verlängert sich nämlich zusätzlich noch um drei Monate. Sie haben also mindestens ein halbes Jahr Zeit, um eine neue Bleibe zu finden.


Wichtige Vorschriften:
§ 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 573 a BGB Erleichterte Kündigung des Vermieters (1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Zuletzt aktualisiert am 08.03.2011

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