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Form der Kündigung eines Mietvertrages 

... Etikette in Schriftform

 

 

Ein formeller Brief des Mieters oder Vermieters ist für die andere Seite meist beunruhigend. Kündigt eine Partei das Mietverhältnis, wird das Schreiben sorgfältig auf Formfehler überprüft.

Schriftliche Kündigung

Gleichgültig ob Mieter oder Vermieter: Wenn Sie kündigen wollen, müssen Sie dies immer schriftlich erledigen. Das bedeutet Schreibtischarbeit.
Wichtig: Telefax, Telegramm oder E-Mail genügen als Kündigung nicht.

Vergessen Sie die Unterschrift nicht! Ohne ist die Kündigung sowieso unwirksam.

Mehrere Mieter oder Vermieter 

Sind Sie nicht alleiniger Mieter oder Vermieter, müssen die anderen eine Kündigung ebenfalls unterschreiben. Mit Spontaneität kommen Sie also nicht weiter.

Ziehen Sie als Mieter zum Beispiel Hals über Kopf zu Ihrer neuen Liebe und lassen die bisherige an Ort und Stelle zurück, ist dies nicht verboten. Als gekündigt gilt dadurch womöglich das alte Liebes-, nicht aber das bestehende Mietverhältnis!

Ihre letzte gemeinsame (Liebes)-Aktion sollte daher immer die gemeinsame Kündigung sein.

Unterlassen Sie dies, haften Sie neben ihrer Ex-Flamme weiterhin für die Miete. Sie müssen also für deren Wohnung bezahlen, ob Sie dort leben oder nicht. Eine Belastung für Ihr frisches Glück!

Bei einer Vermieterkündigung gilt Ähnliches: Die Kündigung muss von allen Vermietern unterschrieben und an alle Mieter adressiert sein.

Schreibarbeit mit Vollmacht

Die Schreibarbeit können Sie oder der Vermieter auch einem Bevollmächtigten, also einem Rechtsanwalt oder einer Ihnen nahe stehenden Person, überlassen. Dem Kündigungsschreiben muss dann allerdings eine unterzeichnete Vollmacht beigefügt sein, es sei denn, die Vertretungsbefugnis ist dem Empfänger bekannt.

Tipp!

Fehlt die Vollmacht, sollten Sie dies beanstanden und die Kündigung zurückweisen. Verlieren Sie dabei keine Zeit.

Botendienst mit Beweiskraft

Da Sie den Zugang der Kündigung im Streitfall beweisen müssen, sollten Sie in ein Einschreiben mit Rückschein investieren. Bauen Sie wegen eventueller Verzögerungen lieber noch einen Zeitpuffer ein, damit Ihr Schriftwerk rechtzeitig ankommt. Wenn der Zusteller den Vermieter als Empfänger nämlich nicht antrifft, benachrichtigt er ihn lediglich schriftlich durch einen Hinweis im Briefkasten. Erst bei Abholung gilt die Kündigung dann als zugegangen. Das kann aber auch bedeuten, dass ein Einschreiben nicht (oder sehr verzögert!) abgeholt wird und deswegen auch gar nicht (oder so spät, dass sich die Frist verlängert!) zugeht! Dies können Sie durch ein Einwurf-Einschreiben vermeiden, das dem Empfänger durch die dokumentierte Einlegung in seinen Briefkasten zugeht. Das kann auch aus Fristgründen besser sein.

Leiden Sie also an Zeitnot, beschäftigen Sie eine Ihnen nahe stehende Person als Boten. Wirft sie die Kündigung bei Ihrem Vermieter in den Briefkasten, gilt diese spätestens am nächsten Tag als zugegangen.

Besichtigung einer Mietwohnung

Ist eine Wohnung gekündigt, muss ein Mieter mit dem Besuch neuer Interessenten rechnen. Allerdings liegt das Hausrecht bei Wohnungsbesichtigungen bei ihm, Völkerwanderungen durch die Wohnung braucht er nicht zu dulden. Generell darf der Mieter höchstens ein- bis zweimal wöchentlich für einen Termin beansprucht werden. Zieht sich die Neuvermietung der Wohnung über längere Zeit hin und hat der Mieter schon sehr viele Termine erdulden müssen, kann er beim Vermieter darauf dringen, die Termine zu bündeln und auf unter eine Stunde im Monat zu begrenzen.


Wichtige Vorschriften:
§ 568 BGB Form und Inhalt der Kündigung (1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.

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Zuletzt aktualisiert am 08.03.2011

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