Nur selten verläuft die Wohnungsübergabe völlig ohne Ärger und Scherereien. Ein Fleck auf dem Teppichboden, eine Laufnase auf der frisch gestrichenen Tür, Kratzer im Parkett und ein Sprung in der Fliese bieten genug Zündstoff für Streit mit dem Vermieter.
Während die Mieter sehnlich die Rückzahlung der Kaution inklusive Zinsen erwarten, machen Vermieter Gegenforderungen wegen angeblicher Schäden und schlampig ausgeführter Renovierungsarbeiten geltend.
Übergabe mit Protokoll
Bei Auszug sollte in einem gemeinsamen Termin zwischen Vermieter und Mieter ein Übernahmeprotokoll angefertigt werden. Dabei wird der Zustand der Wohnung dokumentiert sowie eventuelle Beschädigungen vermerkt.
Dies liegt im Interesse beider Parteien. Streitfragen können so vor Ort diskutiert und im Protokoll festgehalten werden. Mängel, die nicht in dem Protokoll aufgeführt sind, kann der Vermieter später nur schwer geltend machen.
Tipp!
Übernehmen Sie im Übergabeprotokoll keine Verpflichtungen! Auch wenn Sie im Mietvertrag keine oder nur unwirksame Regelungen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen hatten, ist es denkbar, erst im Abnahmeprotokoll die wirksame Verpflichtung zu übernehmen, verschiedene Arbeiten noch auszuführen, wenn es individuell vereinbart wird! (vgl. Bundesgerichtshof VIII ZR 71/08)
Wohnungsübergabe heißt allerdings nicht, dass der Mieter die Wohnung exakt in dem Zustand zurückgeben muss, die er beim Einzug vorgefunden hat. Normale Abnutzungs- oder Verschleißerscheinungen sind mit der Mietzahlung abgegolten.
Abschied mit klaren Regeln
Gestalten Sie das letzte Zusammentreffen mit Ihrem Vermieter stressfrei, in dem Sie folgende Regeln beachten:
Wohnung vollständig ausräumen
Es scheint zwar verlockend, aber kommen Sie nicht auf die Idee, irgendwelche Einrichtungsgegenstände oder unbenötigten Krempel einfach zurückzulassen.
Dazu gehören auch Ihre (verbrauchte) Einbauküche, Balkonverkleidungen oder Markisen. Vergessen Sie nicht, Ihren selbst verlegten Teppichboden mitzunehmen.
Tipp!
Unbenommen ist es Ihnen jedoch, mit Ihrem Nachmieter ins Geschäft zu kommen. Womöglich zahlt er Ihnen noch eine attraktive Ablöse dafür.
Bauliche Veränderungen zurückversetzen
Ihre innenarchitektonischen Meisterleistungen durch Vertäfelungen, Veränderungen oder Durchbrüche an Wänden und Veränderungen an Türen und Fenstern müssen Sie beheben. Der Vermieter hat Anspruch auf
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
Selbst wenn Ihr Vermieter damals zu Ihren
Einrichtungs- und Umbauvorschlägen genickt hat, kann er deren Beseitigung jetzt verlangen. Das gilt nicht, wenn
- Ihnen Ihr Vermieter (möglichst schriftlich oder unter Zeugen) zugesagt hat, dass Sie bei Auszug alles so belassen dürfen oder
- dem Vermieter klar sein musste, dass die Beseitigung sehr kostenaufwändig ist und womöglich zu einer Wertminderung der Wohnung führt oder
- die Umbauten bzw. Einrichtungen erforderlich waren, um Mieträume überhaupt als solche nutzen zu können. Hier kann der Mieter sogar einen Anspruch auf eine Entschädigung haben, wenn sich der Wert der Wohnung durch die Baumaßnahmen erhöht hat.
Sämtliche Schlüssel aushändigen
Natürlich müssen Sie dem Vermieter alle Schlüssel zurückgeben, die Sie bei Einzug bekommen haben oder zusätzlich haben anfertigen lassen. Bezahlt der Vermieter sie Ihnen nicht, machen Sie den Schlüssel unbrauchbar.
Für verlorene Schlüssel müssen Sie Schadenersatz leisten. Aus Sicherheitsgründen kann der Vermieter in besonderen Fällen auch den Einbau eines neuen Schlosses verlangen.
Selbst verursachte Schäden ersetzen
Haben Sie einen Schaden durch unsachgemäße Behandlung verursacht, müssen Sie ihn ersetzen. Was sich durch üblichen Gebrauch abnutzt, kann Ihr Vermieter von Ihnen dagegen nicht ersetzt verlangen. Ein Teppich- oder Parkettboden wird unansehnlich, wenn Sie nicht fliegen können. Auch kleine Flecken gelten als normale Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen. Die Kosten für eine Neuanschaffung oder Ausbesserung haben Sie bereits mit der Miete abgegolten.
Kleben Sie zum Beispiel auf dem Parkettfußboden einen Teppichboden, brennen mit der Zigarette große Löcher in den Fußboden, schlagen Emaille-Beschichtungen im Badezimmer an oder Ihre Sprösslinge versehen das Treppengeländer mit Schnitzereien, müssen Sie hingegen zahlen.
Die Räume besenrein übergeben
Egal, was Sie in Klauseln verabredet haben: Die Wohnung haben Sie leer geräumt und von Schmutz grob gereinigt zu übergeben.
Sieht Ihr Mietvertrag ausdrücklich vor, dass Sie die Wohnung
"besenrein" oder
"wie übernommen" zurückzugeben haben, müssen Sie diese ebenfalls nur in ordentlichem und sauberen Zustand verlassen.
Ob und wann Sie auch um Schönheitsreparaturen nicht herum kommen, lesen Sie sicherheitshalber unter
Renovierungsarbeiten und Renovierung
bei Auszug nach.
Wichtige Vorschriften:
§ 538 BGB Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
§ 546 BGB Rückgabepflicht des Mieters (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
§ 546a BGB Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.