Bei Auszug müssen Sie als Mieter den Wänden, den Türen sowie den Heizkörpern einen frischen Anstrich zu verpassen. Voraussetzung ist, dass die Renovierungspflichten per Mietvertrag wirksam auf Sie übertragen wurden und fällig sind. Wer keine entsprechende Klausel in seinem Mietvertrag hat, darf sich freuen, denn er kann die Wände bei Auszug so belassen. Mehr dazu finden Sie bei
Renovierungsarbeiten.
Ablauf der Renovierungsfristen
In Ihrer Wohnung duftet es noch nach Leim und Farbe von der letzten
regelmäßigen Renovierung? Sollte Ihr Vermieter trotzdem vor Ihrem Auszug noch eine Schlussrenovierung verlangen, winken Sie ab. Denn Schönheitsreparaturen sind nur dann durchzuführen, wenn sie nach dem Erscheinungsbild der Wohnung notwendig sind.
Eine formularmäßige Klausel im Mietvertrag, die bei Auszug unabhängig von der letzten durchgeführten Schönheitsreparatur zur Renovierung verpflichtet, ist unwirksam. Ebenso ist eine
Klausel unwirksam, nach der die Renovierungsarbeiten nach einem starren Fristenplan durchzuführen sind. Im Streitfall ist entscheidend, ob die Renovierung
tatsächlich erforderlich ist.
Und noch eine vorformulierte Regelung im Mietvertrag ist nicht zulässig. Eine Klausel, nach der die Schönheitsreparaturen generell von einer Fachfirma auszuführen sind, ist unwirksam. Die Rechtsprechung verlangt jedoch
fachmännische Ausführung. Werden Sie selbst tätig. Vermeiden Sie dann aber zum Beispiel Nachlässigkeiten wie "Laufnasen", überlappende Tapeten oder schlampige Anstriche.
Anteilige Kostenübernahme - Quotenklauseln
Ziehen Mieter nach kurzer Mietzeit aus, werden viele durch eine Kostenbeteiligungs-Klausel im Mietvertrag an den Renovierungskosten beteiligt. Diese Abgeltungsklauseln - auch Quotenklauseln genannt - sind Regelungen, in denen der Mieter entsprechend der Mietzeit und der Abnutzung der Mietwohnung einen prozentualen Anteil der entstehenden Kosten verlangt.
Klar, dass Ihr Vermieter die Kosten eines Malerfachbetriebs zu Grunde legt. Dies ist auch zulässig. Sie können dann jedoch einen neuen Kostenvoranschlag von anderen Malermeistern einholen. Außerdem muss der Vermieter Ihnen die Möglichkeit geben, die Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit auszuführen.
Tipp!
Auch in diesen Klauseln dürfen übrigens keine starren Regelungen bezüglich der Fristen enthalten sein, sonst sind sie unwirksam.
Meisterwerke von Laienhand
Die farbliche Aufbereitung der Wohnung bei Auszug ist ebenfalls oft ein Streitpunkt. Eine moderne künstlerische Farbgestaltung sollten Sie nur wählen, wenn Sie nicht so bald ausziehen. Bei der Wohnungsübergabe können Sie Ihren Farb-Geschmack dem Vermieter nicht aufzwingen. Nur ein
unauffälliger Einheitsanstrich trifft nach Gerichtsmeinung den
Durchschnittsgeschmack. Unzulässig ist auch eine Klausel, die den Mieter schon während der Laufzeit des Mietvertrages zum Streichen mit einer bestimmten Farbe, z.B. dem Weißen der Wände und Decken, verpflichten soll, vgl. Urteil des BGH vom 23.9.09, Az. VIII ZR 344/08.
Verlangen ohne rechtlichen Hintergrund
Hat ein Mieter einen Schaden in der Wohnung durch unsachgemäße Behandlung verursacht, muss er ihn beheben. Nicht ersetzt verlangen kann der Vermieter Dinge, die durch üblichen Gebrauch abgenutzt sind. In der Regel können Sie abwinken, wenn Ihr Vermieter bei Auszug von Ihnen folgendes verlangt:
- Parkettboden abschleifen und versiegeln
- vom Vermieter verlegten Teppichboden auswechseln
- die erst zwei Mal überstrichene Raufasertapete erneuern
- Silikonfugen im Bad erneuern
- Fenster und Türen von außen anstreichen
- Treppenhaus oder Gemeinschaftseinrichtungen renovieren.
Tipp!
In manchen Mietverträgen finden sich noch Formulierungen wie "die Wohnung ist in vertragsgemäßem Zustand", "in ursprünglichem Zustand", "im Zustand wie übernommen", "besenrein" oder "bezugsfertig" zurückzugeben. Alle diese Begriffe sagen nur eines aus: Der Mieter muss die Wohnung nicht renovieren, muss sie jedoch sauber, also gewischt und gefegt, zurückgeben. Glück gehabt!
Verjährung
Wegen der Schönheitsreparaturen gibt es häufig Ärger zwischen Mieter und Vermieter, aber immerhin: Der Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen verjährt 6 Monate nach Rückgabe der Wohnung.
Wichtige Vorschriften:
§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten
§ 538 BGB Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
§ 546 BGB Rückgabe der Mietsache (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.