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Untervermietung der Mietwohnung

... Bindungswille mit Einschränkungen
Gemeinsamkeiten machen eine Beziehung angenehm, interessant wird sie jedoch erst durch die kleinen Verschiedenheiten.
(Konfuzius, latinisierter Name für Kung-fu-tse, chinesischer Philosoph)
Bei Nacht - und auch am Tag - ist der Mensch nicht gern allein. Vielleicht beenden Sie deswegen Ihr Single-Dasein zu Gunsten einer festen oder gar familiären Bindung? Suchen Sie dagegen mehr Distanz, könnte ein Untermieter geeignet sein. Der kostet Sie nichts, sondern bringt Ihnen sogar noch Geld mit.

Aufnahme nahestehender Personen

Eine Erlaubnis Ihres Vermieters zum dauerhaften Einzug in Ihre Wohnung brauchen Sie nicht für
  • Ihren Ehepartner
  • sehr nahe Angehörige wie Kinder und Eltern
  • Hausangestellte und Pflegepersonal
Vorsicht: Eine Überbelegung der Wohnung darf der Vermieter allerdings verbieten.

Bleiben Sie höflich ...

Verheimlichen sollten Sie den neuen Mitbewohner Ihrem Vermieter nicht. Teilen Sie ihm formlos mit, wer bei Ihnen wohnt. So kann er sich mit der Nebenkostenabrechnung darauf einrichten.

Nachzug des Lebensgefährten

Sollten Sie sich für einen Lebensabschnittsbegleiter als Wohnungsgenossen entschieden haben, müssen Sie die Erlaubnis des Vermieters einholen. Allerdings kann dieser die Aufnahme des neuen Bewohners im Regelfall nicht verbieten.

Tipp!

Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, sollten Sie auf Erlaubniserteilung klagen.


Die Untervermietung ...

Im Vergleich zur Aufnahme von Angehörigen können Untermieter Ihre Einkommenslage verbessern. Um eine Erlaubnis Ihres Vermieters kommen Sie hier ebenfalls nicht herum, wenn Sie Ihre Wohnung oder Teile davon untervermieten wollen.

Hat Ihr Vermieter Ihren Untervermietungs-Wunsch abgesegnet, schließen Sie mit Ihrem neuen Bewohner einen Untermietvertrag. Vertragliche Beziehungen hat Ihr Untermieter ausschließlich mit Ihnen. Ihr Vermieter ist nicht seine Vertragspartei.

... einzelner Räume

Wollen Sie selbst in der Wohnung bleiben und nur einen Teil der Wohnung fremden Leuten überlassen, müssen Sie zwar die Erlaubnis des Vermieters einholen. Hat der Mieter aber dafür vernünftige Gründe, darf der Vermieter nicht einfach ablehnen.

Das Interesse

Untervermietung ist nicht verboten, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse entsteht. Informieren Sie Ihren Vermieter über Ihre wirtschaftlichen und persönlichen Gründe wie zum Beispiel
  • freie Zimmer durch den Auszug eines Familienmitglieds
  • gesunkenes Einkommen und finanzielle Engpässe
  • Krankheit und Notwendigkeit der häuslichen Pflege

Das Verbot

Der Vermieter darf die Untervermietung trotz Ihres berechtigten Interesses nur verweigern,
  • wenn in der Person des Untermieters ein wichtigen Grund vorliegt und ihm die Untervermietung deshalb nicht zugemutet werden kann. Persönliche Bedenken wegen Herkunft oder Hautfarbe sind, wie die meisten anderen Vorbehalte auch, übrigens keine gerichtlich anerkannten Gründe, einen Untermieter abzulehnen
  • der Wohnraum übermäßig belegt würde
  • sonstige Gründe die Untervermietung für den Vermieter unzumutbar machen: dies kann zum Beispiel eine Nutzungsänderung durch einen Untermieter sein, weil er die Wohnung nicht mehr zum Wohnen, sondern für ein Gewerbe mit Kundenverkehr nutzen will.

Tipp!

Riskieren Sie nichts! Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zu Unrecht, müssen Sie diese erst gerichtlich durchsetzen, bevor Sie untervermieten. Fragen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung nach spezialisierten Anwälten.


... der gesamten Wohnung

Wollen Sie Ihre ganze Wohnung untervermieten, brauchen Sie grünes Licht vom Vermieter. Will er sich darauf nicht einlassen, können Sie seine Erlaubnis nicht erzwingen, sondern nur mit der üblichen Drei-Monats-Frist kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt auch bei einem befristeten Mietvertrag.

Die Kündigung des Untermieters

Sehnen Sie sich wieder nach Ruhe und kündigen ihrem Mitbewohner, unterscheiden Sie, ob Sie die gesamte Wohnung oder einzelne Zimmer untervermietet haben.

Haben Sie ein möbliertes Zimmer Ihrer Wohnung untervermietet, können sowohl Sie als auch der Untermieter bis zum Fünfzehnten eines Monats zum Ende des Monats kündigen. Begründen brauchen Sie die Kündigung nicht.

Ist ein unmöbliertes Zimmer Ihrer Wohnung untervermietet, können Sie dem Untermieter mit der normalen Frist von drei Monaten kündigen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der Kündigung (z.B. Eigenbedarf) nachweisen.
Ohne Grund und Begründung können Sie mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Der Untermieter hat eine Kündigungsfrist von drei Monaten.

Ist die ganze Wohnung untervermietet, hat der Untermieter den gleichen Kündigungsschutz wie jeder Mieter, er kann also Widerspruch gegen die Kündigung einlegen, wenn ein Härtefall vorliegt.

Kündigung des Hauptmietvertrages

Wird das Hauptmietverhältnis beendet, besteht trotzdem Ihr Vertrag mit dem Untermieter weiter. Sie müssen also dafür sorgen, dass auch Ihr Untermieter fristgerecht auszieht.


Wichtige Vorschriften:
§ 540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

§ 553 BGB Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Zuletzt aktualisiert am 11.05.2010

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