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Checkliste: Belästigung durch Lärm

Was man bei Lärmbelästigung tun kann

  • Polizei rufen

    Wenn Verständigungsversuche mit dem Nachbarn nicht helfen, kann ein Mieter in dringenden Fällen - z.B. bei einer nächtlichen Ruhestörung - die Polizei um Hilfe bitten. Sie ist dafür zuständig, dass Sicherheit und Ordnung eingehalten werden. (§ 117 OwiG, § 55 Abs. I OWiG)
  • Ordnungsbehörde einschalten

    Sie können die zuständige Ordnungsbehörde (z.B. beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt) einschalten. Uneinsichtigen Störenfrieden kann ein Bußgeld drohen. (§ 117 OwiG)
  • Unterlassungsklage vor Gericht

    Lärmgeplagte Mieter haben die Möglichkeit, durch eine Unterlassungsklage ihr Recht auf ungestörtes Wohnen durchzusetzen. Allerdings müssen sie für die Klage Beweismittel sammeln. Sie müssen beweisen, wann, wo und wodurch Sie sich gestört fühlten. Ein Lärmprotokoll mit Uhrzeit, Art und Dauer der Lärmbelästigung kann die Erfolgschancen, künftig ruhiger zu wohnen, verbessern. Ist Eile geboten, kann eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht beantragt werden. (§ 1004 i.V.m. 906 BGB bzw. 862 Abs.1 i.V.m 906 Abs. 1 analog BGB)
  • Kündigung durch den Mieter

    Wenn die Lärmbeeinträchtigung z.B. durch eine benachbarte Großbaustelle so stark ist, dass die Mietwohnung nicht mehr nutzbar ist, kann der Mieter ausziehen und die Wohnung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs fristlos kündigen. (§ 543 Abs.2 Nr. 1 BGB)
  • Kündigung durch Vermieter

    Außer den Gerichten können auch die Vermieter bei andauernder Ruhestörung eingreifen. Sie können lärmende Mieter durch eine Abmahnung zur Raison bringen und gegebenenfalls eine Kündigung wegen fortgesetzter Störung des Hausfriedens aussprechen, wenn sich keine Besserung einstellt. (§ 573 BGB)
  • Mietminderung

    Bei Störungen kann sich der Mieter auch an den Vermieter wenden und die Miete kürzen. Nach dem Gesetz spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Lärm persönlich zu vertreten hat oder nicht. Auch Mängel, auf die der Vermieter gar keinen Einfluss hat, rechtfertigen eine Minderung. Darunter fällt auch der Lärm, der von einer beanchbarten Baustelle ausgeht. Entscheidend ist allein, ob ein zum Zeitpunkt des Einzuges nicht bekannter Mangel vorliegt, der den Wohnwert der Wohnung mindert. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung. (§ 536 BGB)
Zuletzt aktualisiert am 10.12.2010

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