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Lärm in der Mietwohnung

... Kinderkrach statt Totenstille

 

 

Es ist wissenschaftlich nachgewiesen: Lärm macht krank. Je nach Zustand Ihres Nervenkostüms werden Sie ihn als störend empfinden. Besonders, wenn er aus der Nachbarschaft kommt. Einfach abschalten können Sie den Krach allerdings nicht. Finden Sie deshalb lieber nachbarschaftliche Lösungen statt nach richterlicher Autorität zu suchen.

Staatlich verordnete Ruhe

Ruhezeiten sollen regeln, wann Sie das Lärm verursachende Tagesgeschäft einzustellen haben. Bundesweit einheitliche Regelungen gibt es jedoch nicht. Die Regelungen unterscheiden sich je nach Land und Gemeinde. Oft haben Sie sich mit Zimmerlautstärke zu begnügen von
  • 22 Uhr bis 7 Uhr
  • 13 Uhr bis 15 Uhr
  • 19 Uhr bis 8 Uhr sowie 13 Uhr bis 15 Uhr an Samstagen
  • ganztägig an Sonn- und Feiertagen

Tipp!

Die staatlich verordneten Ruhezeiten in Ihrem Gebiet können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen. Zuständig ist das Ordnungsamt oder die Umweltbehörde.

Hausordnungen können auch andere Ruhezeiten festlegen. Anspruch darauf, diese Stunden in völliger Stille zu verbringen, haben Sie nicht. Denn selbst bei Zimmerlautstärke dürfen unter Berücksichtigung baulicher Verhältnisse Geräusche aus der Nachbarwohnung dringen.

Zu theoretisch? Hier eine Übersicht, wann Sie welchen Lärm wo veranstalten dürfen.

Denken Sie jedoch immer daran: Es handelt sich hier nicht um gesetzliche Regelungen, sondern um Rechtsprechung. Selbst hohe Gerichte entscheiden jedoch von Fall zu Fall sehr unterschiedlich.

Kampf dem Lärm ...

... durch die Polizei

Wenn Verständigungsversuche mit dem Nachbarn nicht helfen, können Sie die Polizei um Hilfe bitten. Sie ist dafür zuständig, dass Sicherheit und Ordnung eingehalten werden und kann unter Umständen an die Einhaltung der Zimmerlautstärke erinnern.

... durch den Vermieter

Bei wiederholten Störungen wenden Sie sich an Ihren Vermieter. Er wird Ihren Nachbarn zur Rücksicht auffordern. Das ist im Interesse Ihres Vermieters. Denn wenn er untätig bleibt oder seine Autorität nicht ausreicht, können Sie bei unzumutbarem Krach die Miete mindern. Denn es liegt ein Wohnungsmangel vor.

... durch Sie selbst

Nur wenn auch das zu nichts führt, sollten Sie den Nachbarn mit einer Unterlassungsklage selbst vor den Richter bringen. Allerdings müssen Sie dann beweisen, wann, wo und wodurch Sie sich gestört fühlten. Ein Lärmprotokoll mit Uhrzeit, Art und Dauer der Lärmbelästigung kann vielleicht Ihre Erfolgschancen, künftig ruhiger zu wohnen, verbessern.

In unserer Checkliste finden Sie weitere Tipps, was Sie bei Lärmbelästigung tun können.


Wichtige Vorschriften:
LImSchG (Immissionsschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes)
Lärmschutzverordnungen und -satzungen der Gemeinden
FSchVO (Feiertagsschutzverordnung)
§ 30 STVO (Straßenverkehrsordnung) Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)

§ 117 OwiG (Ordnungwidrigkeitengesetz) Lärm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§ 862 BGB Anspruch wegen Besitzstörung (1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. (Bürgerliches Gesetzbuch)

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Zuletzt aktualisiert am 24.01.2011

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