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Grillen auf Balkon, Terrasse und im Garten

... brennende Kohle - rauchende Köpfe
Böser Nachbar - ewiger Krieg.
(Deutsches Sprichwort)
Blauer Himmel, sanfte Sommerluft, laue Abende, zarter Vogelgesang: Sommeridylle auf dem Balkon oder der Terrasse. Vermischen sich aber Bratwurstaroma und Blumenduft und Partykrach mit Naturgeräusch, lässt dies auf unterschiedliche Wahrnehmungshorizonte der sommerlichen Wohlfühlwitterung schließen.

Dabei könnten Rücksicht und Nachsicht beiden Sommernutz-Gruppen das Leben erleichtern und womöglich gerichtliche Streitigkeiten um Nackensteak, Grillkohle und Bierseligkeit vermeiden.

Gesetzlich ist nämlich nicht geregelt, wer die alternative und geruchsintensive Fleischbräterei im Freien wie oft und wie lange vornehmen darf. Im Grundsatz aber gilt, dass jeder Freund der rustikalen Nahrungszubereitung verpflichtet ist, Rauchemissionen möglichst zu vermeiden bzw. Grillschmauch von Nachbarwohnungen fern zu halten.

Die Richter entscheiden allerdings je nach den Umständen des Einzelfalles sehr unterschiedlich, wann der Qualm und die Gerüche eine solche Belästigung darstellen, dass sie für den Nachbarn nicht mehr hinnehmbar sind. Nur wenn der Nachbar nachweislich wirklich beeinträchtigt wird, kann er gegen das Grillen vorgehen.

Meist steht das Grillvergnügen in Zusammenhang mit Geselligkeit und der damit verbundenen Geräuschentwicklung. Hier hält sich hartnäckig der verbreitete Irrtum, dass man einmal im Jahr oder im halben Jahr laut im Freien feiern darf. Aber das stimmt nicht, die Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Die genauen Regelungen unterscheiden sich je nach Land und Gemeinde und auch viele Hausordnungen enthalten Bestimmungen hierzu. Grundsätzlich sollte man nach 22 Uhr den Geräuschpegel senken, denn wer andere durch unnötigen Lärm erheblich belästigt, riskiert ein Bußgeld. Aber auch außerhalb dieser Zeiten besteht kein Recht auf unbegrenzten Krach.
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Zuletzt aktualisiert am 04.02.2010

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