Selbst, wenn Ihr Vermieter die Stirn runzelt: Besuch dürfen Sie
zu jeder Tages- und Nachtzeit empfangen. Außerdem muss es Ihrem Vermieter egal sein, ob es sich bei Ihrem Gast um einen Herrn, eine Dame oder beides handelt.
Besuch über kurz ...
Hat Ihr Vermieter die Besuchsfrequenz und -zeit durch eine Klausel im Mietvertrag oder einer Hausordnung eingeschränkt, können Sie diese getrost ignorieren.
... oder lang
Spätestens nach sechs bis acht Wochen werden Sie vermutlich selbst auf Abreise drängen. Bleibt Ihr Besuch trotzdem länger, könnte es sich schon um eine dauerhafte
Gebrauchsüberlassung an Dritte (Untervermietung) handeln. Dafür brauchen Sie meist die Erlaubnis Ihres Vermieters.
Haben Sie hingegen für ein Jahr einen
Austauschschüler oder ein
Au-pair-Mädchen zu Gast, müssen Sie das mit dem Vermieter nicht absprechen.