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Berufliche Nutzung der Mietwohnung

... Arbeit macht das Leben schön
Die Arbeit hält drei schlimme Übel von uns fern: Langeweile, Laster und Not.
(Voltaire, französischer Schriftsteller und Philosoph)
Sie möchten Ihre Privaträume zu einem geringen Teil auch beruflich nutzen?
Dann benötigen Sie dazu die Erlaubnis des Vermieters.

Ihr Vermieter kann im Einzelfall verpflichtet sein, Ihnen die Erlaubnis zu erteilen, wenn
  • sich keine unzumutbaren Nachteile oder Belästigungen für ihn oder andere Mieter ergeben
  • keine größeren baulichen Veränderungen notwendig sind
  • sich die Gefahr der Beschädigung der Wohnung ausschließen lässt
  • und sich aus der Nutzung kein größeres Kundenaufkommen ergibt
In solchen Fällen muss der Vermieter eine berufliche Nutzung auch dann erlauben, wenn er Ihnen die Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken vermietet hat. Dies bestätigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.7.2009, AZ VIII ZR 165/08.

Zu Recht verweigert Ihr Vermieter Ihnen aber die Erlaubnis, wenn Sie z.B. Mitarbeiter in ihren Räumen beschäftigen. Ein vertragswidriger Gebrauch kann dann zu negativen Konsequenzen bis hin zur Kündigung führen!
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Zuletzt aktualisiert am 04.02.2010

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