">
ivw
Klicken Sie auf die Karikatur und Sie sehen sie größer.

Tod von Mieter oder Vermieter

8 häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Hier finden Sie eine Auswahl häufig gestellter Fragen und Antworten zum Thema Tod einer Vertragspartei

Was geschieht bei Tod des Vermieters mit dem Mietverhältnis?

Durch den Tod des Vermieters wird das Mietverhältnis nicht automatisch beendet. Die Erben treten als Vermieter in das Mietverhältnis ein. Fordern die Erben die Miete, kann der Mieter verlangen, dass ihm die Berechtigung dafür durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen wird. Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch die Erben ist nur möglich, wenn sie einen nach dem Gesetz anerkannten Kündigungsgrund, wie zum Beispiel Eigenbedarf, geltend machen.
Lesen Sie mehr zum Tod des Vermieters

Kann der Erbe des Vermieters verlangen, dass der Mietvertrag geändert wird?

Nein, dies kann der Erbe nicht verlangen.

Was geschieht beim Tod des Mieters?

Das Mietverhältnis endet nicht automatisch. Es wird entweder mit dem noch lebenden weiteren Mieter fortgesetzt oder durch die Erben fortgesetzt oder gekündigt.
Lesen Sie mehr zum Tod des Mieters

Was passiert, wenn die anderen Familienmitglieder, die mit in der Wohnung lebten, nicht selbst Mieter waren?

Sie treten dann an die Stelle des verstorbenen Mieters zu denselben Bedingungen.
Lesen Sie mehr zum Tod des Mieters

Gilt das auch, wenn es sich nicht um Familienmitglieder handelt, die noch in der Wohnung leben?

Das gilt für alle Personen, die dauerhaft mit dem verstorbenen Mieter zusammen gelebt haben, z.B. Lebensgefährten. Es gilt jedoch nicht für bloße Mitbewohner einer Wohngemeinschaft.
Lesen Sie mehr zum Tod des Mieters

Wie lange haben die Erben oder die weiteren Mieter Zeit, sich für oder gegen eine Kündigung zu entscheiden?

Sobald Sie von dem Tod erfahren, haben Sie einen Monat dafür Zeit.
Lesen Sie mehr zum Tod des Mieters

Welche Kündigungsfrist gilt?

Es gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist.
Lesen Sie mehr zum Thema Kündigungsfristen

Hat der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht?

Ja, wenn der Erbe, der den Mietvertrag fortsetzen will, nicht in der Wohnung wohnt, kann er innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes und der Fortsetzung durch den Erben ohne weiteren Grund den Vertrag kündigen. Auch dafür gilt eine 3-monatige Kündigungsfrist.
Lesen Sie mehr zum Tod des Mieters
Zuletzt aktualisiert am 10.12.2010

Die Informationen auf unserer Homepage sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.
  • Druckversion
  • Zurück
Pfad zur aktuellen Seite
Sie befinden sich hier: Start > Wohnung & Miete > Häufige Fragen
Hauptnavigation
Webseiten der D.A.S.
Allgemeine Seiten
Europas Nr.1 im Rechtsschutz.
 
Suchbegriff eingeben - mit Enter-Taste Suche starten