Selbstauskunft bei der Wohnungsbesichtigung
14 häufige Fragen und Antworten (FAQ)Hier finden Sie eine Auswahl häufig gestellter Fragen und Antworten zum Thema Selbstauskunft und Mieterfragebögen bei der Wohnungsbesichtigung.
Muss der Mieter die Frage des Vermieters oder in einem Fragebogen (Selbstauskunft), ob er arbeitslos ist, wahrheitsgemäß beantworten?
Muss der Mieter die Frage nach der Höhe seines Einkommens wahrheitsgemäß beantworten?
Kann der Vermieter das Mietverhältnis wieder aufheben, wenn der Mieter über seine Einkommensverhältnisse die Unwahrheit sagt?
Normalerweise ja. Nach Einzug gibt es jedoch Einschränkungen. Der Vermieter kann das Mietverhältnis nicht kündigen, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum immer seine Miete pünktlich bezahlt hat.
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Darf der Vermieter den Wohnungssuchenden danach fragen, wie viele Personen in die Wohnung einziehen?
Muss der Mieter die Frage nach seiner Religion wahrheitsgemäß beantworten?
Darf der Vermieter den Mieter nach Vorstrafen fragen?
Darf der Vermieter dem Mieter nach einem Kinderwunsch fragen?
Darf der Vermieter den Mieter fragen, ob er Haustiere hat?
Darf der Vermieter den Mieter fragen, ob er Raucher ist?
Darf der Vermieter den Mieter nach seiner derzeitigen Arbeitsstelle fragen?
Welche Auskünfte muss der Wohnungsbewerber dem künftigen Vermieter ungefragt mitteilen?
Kann der Wohnungsbewerber die Miete nur mit Hilfe des Sozialamtes aufbringen oder hat er über sein Vermögen bereits die "Eidesstattliche Versicherung" abgegeben, muss er das ungefragt mitteilen.
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Darf der Wohnungsbewerber auf eine unzulässige Frage des künftigen Vermieters lügen?
Wann ist eine Frage des Vermieters unzulässig?
Fragen sind dann unzulässig, wenn die Antworten keine unmittelbare Bedeutung für das Mietverhältnis haben. In diesem Fall muss das Interesse des Vermieters an Information gegenüber dem Grundrecht des Wohnungsbewerbers auf Wahrung des Persönlichkeitsrechts zurücktreten.
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Welche Folgen hat eine wahrheitswidrige Antwort auf eine zulässige Frage?
Bei der falschen Beantwortung einer zulässigen Frage kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten oder kündigen. Wird die Unwahrheit erst nach Einzug des Mieters bekannt, gilt dies nicht immer. Bei "kleinen Unwahrheiten" wird die Kündigung von den Gerichten im Einzelfall als unzulässig erkannt.
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