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Kleinreparaturen

4 häufige Fragen zu Kleinreparaturen
Hier finden Sie eine Auswahl häufig gestellter Fragen zum Thema Kleinreparaturen

Was versteht man unter einer Kleinreparatur?

Es geht um die Erledigung kleiner Reparaturarbeiten in der Wohnung, wie z.B. ein tropfender Wasserhahn oder eine gesplitterte Scheibe in einer Zimmertür.
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Ist eine Klausel im Mietvertrag wirksam, wonach der Mieter die Kosten für Kleinreparaturen tragen muss?

Nur, wenn sie verschiedene Voraussetzungen erfüllt: Die einzelne Reparatur darf nicht mehr als maximal EUR 75, teilweise EUR 100, kosten. Der Jahresbetrag für solche Reparaturen muss auf höchstens 8 % der Miete oder EUR 150 begrenzt sein. Die Regelung darf sich nur auf Teile der Wohnung beziehen, die dem häufigen und direktem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.
Mehr zum Thema unwirksame Klauseln

Wer zahlt wieviel, wenn die Reparatur des Wasserhahns 200 € kostet und es eine wirksame Kleinreparaturklausel im Mietvertrag gibt?

Dann muss der Vermieter die gesamte Reparatur bezahlen, weil die Betragsgrenze überschritten ist und es sich deswegen um keine Kleinreparatur mehr handelt. Der Mieter muss dann auch keinen Anteil zahlen.
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Wer zahlt die Kleinreparaturen, wenn es keine (wirksame) Vereinbarung dazu im Mietvertrag gibt?

Dann muss der Vermieter die Beseitigung der Schäden selbst zahlen.
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Zuletzt aktualisiert am 10.12.2010

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