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Ablöse (Abstandszahlung) im Mietrecht 

7 häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Hier finden Sie eine Auswahl häufig gestellter Fragen und Antworten zum Thema Ablöse für Einrichtungsgegenstände.

Kann ein Mieter von Wohnräumen von einem Wohnungssuchenden Geld dafür verlangen, dass er die Wohnung räumt?

Nein! Eine solche Vereinbarung ist unzulässig. Es handelt sich um eine Abstandszahlung die durch das Gesetz verboten ist (§ 4a Wohnraumvermittlungsgesetz). Der Wohnungssuchende braucht also nicht zu zahlen, gezahltes Geld kann zurückgefordert werden. Ausnahmen: Der Vormieter lässt sich seine Umzugskosten ersetzen. Diese dürfen jedoch nicht einfach fiktiv angesetzt werden. Der Vormieter muss diese nachweisen können.

Wann spricht man von Ablöse?

Von Ablöse spricht man, wenn ein zukünftiger Mieter sich verpflichtet, vom Vermieter oder dem Vormieter Einrichtungsgegenstände gegen Entgelt zu übernehmen. Eine solche Vereinbarung ist zulässig, auch wenn der Zuschlag für die Wohnung davon abhängt.
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Was geschieht, wenn der Wohnungssuchende dem Vormieter einen Einrichtungsgegenstand abkauft, der Mietvertrag mit dem Vermieter dann aber nicht zustande kommt?

In diesem Fall kann vom Wohnungssuchenden der ganze Kaufpreis zurückverlangt werden.
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Muss der künftige Mieter jeden Preis akzeptieren, den der Vormieter für etwa überlassene Einrichtungsgegenstände verlangt?

Der Vormieter darf nur Preise verlangen, die nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der überlassenen Gegenstände stehen. Ein auffälliges Missverhältnis wird angenommen, wenn der Kaufpreis den Zeitwert des Gegenstandes um mehr als 50 % überschreitet.
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Wie ermittle ich den Zeitwert?

Eine grobe Richtlinie ist ein jährlicher Wertverlust von 15% des Neuwertes. Bei Ermittlung des Zeitwertes ist der Neupreis des Einrichtungsgegenstandes, der Erhaltungszustand und das Alter zu berücksichtigen.

Lässt sich ein überhöhter Preis nach dem Kauf des Inventars noch zurückfordern?

Lässt sich ein überhöhter Preis tatsächlich nachweisen, kann der Teilbetrag, der höher als 50% über den Zeitwert liegt, zurückgefordert werden.
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Wie lange hat der Mieter Zeit, den Betrag zurückzufordern?

Die Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch enstanden ist.
Zuletzt aktualisiert am 10.12.2010

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