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Zivilrechtliches Vorgehen

 Löschung des Eintrags und Schadenersatz

 

 

Nachdem bisher nur auf die Rechte des Verletzten unter strafrechtlichen Gesichtspunkten eingegangen wurde, interessiert natürlich auch, ob, wie und wann der Verletzte finanziell einen Ausgleich für die Schäden erhält. Vielen Internet-Usern ist vielleicht gar nicht bewusst, dass ein Fehlverhalten im Internet nicht nur zu strafrechtlicher Verfolgung führen kann.


Unterlassungs-, Beseitigungs-, und Schadenersatzansprüche

Eine Beleidigung oder eine falsche Tatsachenbehauptung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder bei Firmen den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. So räumt das Privatrecht demjenigen, der durch eine unerlaubte Handlung in seinen Rechten verletzt wird und dadurch einen Schaden erleidet, nicht nur einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ein, sondern auch die Befugnis, vom Verfasser Schadenersatz in Geld zu verlangen.

§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Schadenersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Auch wahre Tatsachen dürfen nicht bedenkenlos im Internet verbreitet werden. Je intimer oder geheimer die verbreiteten Materialien sind und je weniger die betroffene Person im Licht der Öffentlichkeit steht, desto eher wird eine Persönlichkeitsverletzung zu bejahen sein.

Zudem gibt es eine Spezialvorschrift, die besonders solche Tatsachenbehauptungen behandelt, die das wirtschaftliche Fortkommen anderer Personen beeinträchtigen kann

§ 824 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Kreditgefährdung

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.


Urheberrechtsverletzung

Häufig finden sich auch für die Frage, welche Inhalte in welcher Form verwendet werden dürfen, spezialrechtliche Haftungsbestimmungen. So kommen bei Urheberrechtsverletzungen vor allem Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Betracht.

Zumeist wird ein finanzieller Schadenersatzanspruch in Frage kommen. Dem Verletzten steht es dabei im Allgemeinen frei zu wählen ob er

  • den Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns ( §§ 249 ff. BGB),
  • die Zahlung einer angemessenen Lizenz oder
  • die Herausgabe des vom Schädiger erlangten Gewinns verlangt.
Einfachheitshalber wird häufig der Betrag gefordert, den eine angemessene Lizenz für die Benutzung des zustehenden Rechtes kosten würde.

Verstöße gegen Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs

Bedient sich ein Unternehmer rechtswidrigen bzw. verbotenen Marketingmaßnahme im Internet, können sich Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nach dem Vorschriften §§ 8 ff. UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ergeben. Diese Ansprüche stehen aber nur Mitbewerbern, Verbraucherzentralen, der Industrie- und Handelskammer, den Handwerkskammern und wenigen weiteren Gruppierungen zu.

Markenrechtsverletzung

Werden beispielsweise gefälschte Markenprodukte im Internet zum Kauf angeboten, können Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz nach den Vorschriften der §§ 14, 15 MarkenG (Markengesetz) vom jeweiligen Markeninhaber geltend gemacht werden.

Datenschutzverstöße

Werden in unzulässiger Weise Daten erhoben, verwendet und genutzt bzw. veröffentlicht, können sich Schadenersatzansprüche aus § 7 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB ergeben.

Tipp!

Sollten Sie im Internet auf beleidigende oder ehrverletzende Inhalte zu Ihrer Person stoßen, sollten Sie mit dem Betreiber der Website in Verbindung setzen. Im Impressum der Homepage können Sie regelmäßig die dazu erforderlichen Angaben nachlesen. Den Seitenbetreiber sollten Sie auffordern, die betreffenden Inhalte unverzüglich von der Website zu löschen oder den Zugang zu sperren. Ein Musterschreiben finden Sie hier.




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Wichtige Vorschriften
§ 249 BGB: Art und Umfang des Schadenersatzes
§ 823 BGB: Schadenersatzpflicht
§ 824 BGB: Kreditgefährdung
§ 7 BDSG: Schadenersatz
§ 14 MarkenG: Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadenersatzanspruch
§ 15 MarkenG: Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadenersatzanspruch
§ 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
§ 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung
§ 9 UWG: Schadensersatz

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Zuletzt aktualisiert am 26.01.2011

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