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Meinungsfreiheit und strafbare Inhalte

Tatort Internet

 

 

Wer es noch nicht gemacht hat, sollte es einmal tun: Seinen Namen bei einer Suchmaschine wie zum Beispiel Google eingeben und sich anzeigen lassen, was das World Wide Web so über einen findet.

Man kann sich nur ungefähr vorstellen, was in einem vorgeht, wenn die Suchmaschine Einträge ausgibt, die falsche Tatsachen, Beleidigendes oder höchst Privates wiedergeben. Opfer von Rufmord kann jeder werden - ein Privatmann, eine Firma oder eine Person des öffentlichen Lebens. Als Täter kommt vom verschmähten Liebhaber, zum enttäuschten Kunden bis zum eifersüchtigen Konkurrenten jeder in Frage.

Für das Opfer stellen sich viele Fragen: Wie weit geht das Recht auf freie Meinungsäußerung des Schreibers, wo überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Opfers und wo fängt eine strafbare Handlung an? Wann lohnt es sich, bei der Polizei Strafanzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung zu erstatten? Wann kann man Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Schadenersatz durchsetzen - gegen den Urheber des Eintrags und gegen den Betreiber der Website?

Meinungsfreiheit oder Persönlichkeitsrecht

Wird jemand wegen einer verbalen Entgleisung im Internet zur Verantwortung gezogen, beruft er sicht meist auf sein "Grundrecht auf Meinungsfreiheit". Im Grundgesetz liest sich dieses Recht in Artikel 5 (ungefähr) so:

Artikel 5 Grundgesetz:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten ..."
(2) Dieses Recht findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt: Die Meinungsfreiheit hat Grenzen. Auch wenn der lockere Ton in einem Forum, Blog oder Chat zu einer unbeschwerten Wortwahl verführt, dürfen gewisse Hürden nicht überschritten werden.

Verbale Attacken nicht ohne Folgen

Doch wo liegt die Grenze zwischen erlaubter Kritik und einer unzulässigen Diffamierung im Internet? Wo fängt der Rufmord an? Wann ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Opfers schutzwürdiger als die Meinungsfreiheit.

Gerichte und Staatsanwaltschaften beurteilen dies je nach Einzelfall sehr unterschiedlich. So wiegt eine verbale Entgleisung in einem offenen Forum oder auf einer für die Allgemeinheit zugänglichen Homepage schwerer als in einem nur einem bestimmten Teilnehmerkreis zugänglichen Chat.

Darüber hinaus wird bei der Beurteilung zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen unterschieden. Tatsachenbehauptungen können auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Sie sind wahr oder falsch.

Meinungsäußerungen dagegen sind höchstpersönliche Beurteilungen. Man kann sie teilen oder auch nicht, aber man kann den Wahrheitsgehalt nicht belegen.

Beispiel:

Die Behauptung, "Marianne Müller hat ein Verhältnis mit ihrem Kollegen", ist eine Tatsachenbehauptung. Die Aussage "Marianne Müller ist eine dumme Kuh", ist dagegen eine Meinungsäußerung.

Falsche Tatsachenbehauptungen muss man nicht dulden. Persönliche Meinungsäußerungen werden hingegen etwas großzügiger betrachtet. Sie dürfen aber nicht (wie im oben genannten Beispiel) die Grenze zur Beleidigung überschreiten.

Aber auch nicht jede wahre Tatsache darf automatisch im Internet veröffentlicht werden. Werden zum Beispiel Einzelheiten aus der Intim- oder Geheimsphäre im Internet breitgetreten, kann dies als sogenannte Formalbeleidigung ebenfalls strafbar sein und wegen Persönlichkeitsverletzung Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.

Beispiel:

Marianne Müller ist Sekretärin in einer Firma, verheiratet, drei Kinder. Auch wenn sie ihren Mann mit einem Kollegen betrügt, darf diese Tatsache nicht öffentlich mit Namensangabe im Internet diskutiert werden. Das Interesse an der Veröffentlichung besitzt hier keinen solchen Stellenwert, dass der drohende Persönlichkeitsschaden dadurch ausgeglichen würde.



Strafbare Äußerungen

Das deutsche Strafgesetzbuch kennt insbesondere folgende Delikte, die bei einer Ehrenkränkung und Rufschädigung im Internet zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen können:

Beleidigung

Wird ein anderer auf unangemessene Art beschimpft oder verspottet, spricht man von Beleidigung. Die persönliche Ehre des Betroffenen wird verletzt.

§ 185 Strafgesetzbuch (StGB): Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer also unter Angabe des Namens von seiner eigenen Homepage oder auch in Chatrooms oder Foren eine Person z.B. als "Blödmann", "Depp" oder "Hornochse" angreift, macht sich strafbar. Vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit sind solche Äußerungen nicht mehr gedeckt.

Selbst wenn es sich um anonyme User in einem Chatroom handelt, kann je nach Art der Äußerung, eine Beleidigung vorliegen, wenn der Beleidigte regelmäßig unter dem gleichen Nicknamen oder Pseudonym auftritt und aufgrund seines Imageverlustes diesen nicht mehr verwenden kann.

Üble Nachrede

Üble Nachrede wird eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung (z.B. "Faschist", "Rechtsextremist") genannt, die von dem, der die Aussage trifft, nicht bewiesen werden kann.

§ 186 Strafgesetzbuch (StGB): Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Verleumdung

Verleumdung bedeutet, dass jemand über eine Person ehrverletzende Behauptungen aufstellt, obwohl er genau weiß, dass sie nicht wahr sind. Der Unterschied zur üblen Nachrede besteht also darin, dass der Täter nachweislich wusste, dass der Vorwurf nicht zutrifft.

§ 187 Strafgesetzbuch (StGB): Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Formalbeleidigung

Handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptungen, kommt eine Bestrafung wegen Verleumdung oder übler Nachrede nicht in Betracht. Allerdings kann die Verbreitung wahrer Tatsachen ausnahmsweise eine Beleidigung sein. Wird die breite Öffentlichkeit des Internets dazu benutzt, um über eine Person zum Beispiel intime Details auszuplaudern, ist dies eine Formalbeleidigung.

§ 192 Strafgesetzbuch (StGB): Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises

Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 StGB nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.



Die Rechtfertigung: Wahrnehmung berechtigter Interessen

Es gibt eine im Strafgesetzbuch festgelegte Ausnahme von der Strafbarkeit der Beleidigungsdelikte. Dabei geht es um Meinungsäußerungen zu öffentlichkeitsrelevanten Fragen.

In der öffentlichen Auseinandersetzung soll anders als bei Privatfehden auch Kritik hingenommen werden müssen, die in drastischer und überspitzter Form formuliert wird. Die Grenze ist jedoch dort zu ziehen, wo ein besonders herabwürdigender Ton oder sehr beleidigende Schimpfworte gebraucht werden.

§ 193 Strafgesetzbuch (StGB): Wahrnehmung berechtigter Interessen

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.



Strafantrag bei der Polizei

Ein Strafantrag bei der Polizei sollte gut vorbereitet sein. Je mehr man selbst zur Aufklärung beitragen kann, desto wahrscheinlicher ist ein konsequentes polizeiliches Vorgehen und desto unwahrscheinlicher ist eine Einstellung mangels öffentlichen Interesses. Man sollte sich deshalb unbedingt die Adresse der Website notieren und einen Ausdruck der strafbaren Inhalte machen. Im Impressum kann man zudem nachlesen, wer für die Seite verantwortlich ist.

Beleidigungen, Verleumdungen und üble Nachrede im Internet werden ohne einen Strafantrag in der Regel nicht verfolgt, weil die Delikte nur den Kreis der unmittelbar Beteiligten betreffen. Deswegen reicht eine einfache Anzeige nicht aus. Das Opfer muss bei der Polizei einen schriftlichen Strafantrag stellen und mit Unterschrift versehen. Ein solcher kann nur von einem Verletzten oder einem Angehörigen gestellt werden.

Hinweis:

Strafanzeige ist dagegen eine einfache Benachrichtigung, die jeder per Telefon, mündlich, schriftlich oder zum Beispiel per Fax bei der Polizei erstatten kann, unabhängig davon, ob er selbst direkt betroffen ist.

Die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht entscheidet dann, ob an der Verfolgung ein öffentliches Interesse besteht. Nicht bei jeder Straftat kommt es also auch zu einem Strafverfahren. Wenn das nicht der Fall ist, wird das Verfahren eingestellt und das Opfer auf die Privatklage verwiesen. Wird das Verfahren weiterverfolgt, wird es häufig mit einem Strafbefehl ohne mündliche Verhandlung enden.

Hinweis:

Eine Privatklage ist eine Verfolgung strafbarer Handlungen durch den Verletzten ohne Beteiligung der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Sie ist nur bei einigen wenigen Straftaten zulässig, insbesondere solchen, die sich im reinen privaten Lebensbereich abspielen. Vor Erhebung der Privatklage ist ein Sühneversuch notwendig.

In vielen Fällen wird das Opfer nicht wissen, wer hinter der diffamierenden Äußerung im Internet steht, weil in Chats, Foren und Blogs mit Pseudonymen gearbeitet wird. Doch meist kann die Polizei beim Provider den Namen herausfinden.


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Wichtige Vorschriften
§ 185 StGB: Beleidigung
§ 186 StGB: Üble Nachrede
§ 187 StGB: Verleumdung
§ 192 StGB: Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
§ 193 StGB: Wahrnehmung berechtigter Interessen
§ 194 StGB: Strafantrag

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Zuletzt aktualisiert am 26.01.2011

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