
Meinungsfreiheit und strafbare Inhalte
Tatort Internet
Wer es noch nicht gemacht hat, sollte es einmal tun: Seinen Namen bei einer Suchmaschine wie zum Beispiel Google eingeben und sich anzeigen lassen, was das World Wide Web so über einen findet.
Man kann sich nur ungefähr vorstellen, was in einem vorgeht, wenn die Suchmaschine Einträge ausgibt, die falsche Tatsachen, Beleidigendes oder höchst Privates wiedergeben. Opfer von Rufmord kann jeder werden - ein Privatmann, eine Firma oder eine Person des öffentlichen Lebens. Als Täter kommt vom verschmähten Liebhaber, zum enttäuschten Kunden bis zum eifersüchtigen Konkurrenten jeder in Frage.
Für das Opfer stellen sich viele Fragen: Wie weit geht das Recht auf freie Meinungsäußerung des Schreibers, wo überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Opfers und wo fängt eine strafbare Handlung an? Wann lohnt es sich, bei der Polizei Strafanzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung zu erstatten? Wann kann man Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Schadenersatz durchsetzen - gegen den Urheber des Eintrags und gegen den Betreiber der Website?
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten ..."
(2) Dieses Recht findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Doch wo liegt die Grenze zwischen erlaubter Kritik und einer unzulässigen Diffamierung im Internet? Wo fängt der Rufmord an? Wann ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Opfers schutzwürdiger als die Meinungsfreiheit.
Gerichte und Staatsanwaltschaften beurteilen dies je nach Einzelfall sehr unterschiedlich. So wiegt eine verbale Entgleisung in einem offenen Forum oder auf einer für die Allgemeinheit zugänglichen Homepage schwerer als in einem nur einem bestimmten Teilnehmerkreis zugänglichen Chat.
Darüber hinaus wird bei der Beurteilung zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen unterschieden. Tatsachenbehauptungen können auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Sie sind wahr oder falsch.
Meinungsäußerungen dagegen sind höchstpersönliche Beurteilungen. Man kann sie teilen oder auch nicht, aber man kann den Wahrheitsgehalt nicht belegen.
Die Behauptung, "Marianne Müller hat ein Verhältnis mit ihrem Kollegen", ist eine Tatsachenbehauptung. Die Aussage "Marianne Müller ist eine dumme Kuh", ist dagegen eine Meinungsäußerung.
Marianne Müller ist Sekretärin in einer Firma, verheiratet, drei Kinder. Auch wenn sie ihren Mann mit einem Kollegen betrügt, darf diese Tatsache nicht öffentlich mit Namensangabe im Internet diskutiert werden. Das Interesse an der Veröffentlichung besitzt hier keinen solchen Stellenwert, dass der drohende Persönlichkeitsschaden dadurch ausgeglichen würde.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 StGB nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Strafanzeige ist dagegen eine einfache Benachrichtigung, die jeder per Telefon, mündlich, schriftlich oder zum Beispiel per Fax bei der Polizei erstatten kann, unabhängig davon, ob er selbst direkt betroffen ist.
Eine Privatklage ist eine Verfolgung strafbarer Handlungen durch den Verletzten ohne Beteiligung der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Sie ist nur bei einigen wenigen Straftaten zulässig, insbesondere solchen, die sich im reinen privaten Lebensbereich abspielen. Vor Erhebung der Privatklage ist ein Sühneversuch notwendig.
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Wichtige Vorschriften
§ 185 StGB: Beleidigung
§ 186 StGB: Üble Nachrede
§ 187 StGB: Verleumdung
§ 192 StGB: Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
§ 193 StGB: Wahrnehmung berechtigter Interessen
§ 194 StGB: Strafantrag