Widerruf und Rückgabe
Der Onlinekauf hat einen Vorteil. Gefällt die gelieferte Ware nicht, dann können Sie die Artikel einfach wieder zurückschicken. So haben Sie zwei Wochen lang Zeit, die gelieferte Ware zu prüfen. Die Ware darf ausgepackt, Kleidung anprobiert und Bücher aus der Klarsichtfolie entfernt und durchgeblättert werden. Entspricht das Gelieferte nicht Ihren Vorstellungen, können Sie den Vertrag gemäß §§ 312 d, 355 BGB rückgängig machen. Begründen müssen Sie Ihren Widerruf nicht. Der Kaufpreis wird erstattet.
Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich
zwei Wochen und beginnt mit der Erteilung der Widerrufsbelehrung sowie der Erfüllung der Informationspflichten durch den Verkäufer. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Haben Sie Waren bestellt, liegt der Fristbeginn allerdings nicht vor Warenanlieferung.
Während nach der früheren Rechtslage das zweiwöchige Widerrufsrecht nur galt, wenn die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss in Textform vorlag, reicht es heute aus, dass vorab über das Widerrufsrecht informiert wurde und die Belehrung in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss übermittelt wird. Hierbei gilt, dass die Belehrung spätestens einen Tag nach Vertragsschluss auf den Weg gebracht sein muss.
Wird die Belehrung erst später nach Vertragsschluss mitgeteilt, verlängert sich die Frist auf
einen Monat.
Tipp!
Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn Ihnen eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift eines dieser Dokumente zur Verfügung gestellt werden. Im Zweifelsfall trifft die Beweislast für den Fristbeginn den Unternehmer.
Besteht die Warenlieferung aus mehreren Teilen, beginnt die Frist erst mit dem Eingang des letzten Warenteils zu laufen. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich um eine zusammengehörige verkaufte Sache handelt, z. B. bei Zubehör zu einem Laptop. Besteht Ihre Bestellung allerdings aus verschiedenen Einzelpositionen, die nicht zusammengehören, wie beispielsweise mehrere Kleidungsstücke, beginnen die jeweiligen Widerrufsfristen für jedes Einzelstück separat mit deren Anlieferung zu laufen.
Bei wiederholten Lieferungen (Sukzessivlieferungen) gleichartiger Waren ist für den Beginn die erste Teillieferung maßgeblich z. B. bei Lieferung eines mehrbändigen Lexikons (vgl. § 312 d Abs. 2 BGB). Haben Sie hingegen einen Dienstleistungsvertrag geschlossen, beginnt die Frist nicht vor Vertragsschluss.
Tipp!
Kam der Verkäufer seiner schriftlichen Informationspflicht nicht nach, verlängert sich Ihre zweiwöchige Widerrufs- oder Rückgabefrist. Diese beginnt nämlich erst, wenn der Verkäufer seine Informationspflichten vollständig erfüllt hat.
Widerrufsbelehrung
Die Belehrung über den Widerruf muss dem Kunden gegenüber
- in Textform erteilt werden,
- der Text muss deutlich und klar verständlich gestaltet sein und
- Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist müssen ebenfalls angegeben sein und
- die Rechtsfolgen des Widerrufs enthalten
Dabei ist es ausreichend, wenn die Belehrung auf der Rückseite einer Urkunde, von der der Käufer bei Vertragsschluss ohne weiteres Kenntnis erlangen kann, aufzufinden ist.
Tipp!
Muster für eine Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung finden Sie im Anhang 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB). Während die alten Musterbelehrungen nach der BGB-InfoV nur als Hilfestellung dienen sollten, ist nunmehr gesetzlich festgelegt, dass bei einer Verwendung der amtlichen Muster von einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Informationspflicht ausgegangen wird (§ 360 Abs. 3 BGB). Dennoch sollte das Muster selbstverständlich nicht ungelesen übernommen werden, sondern auch der zugehörige Art. 246 EGBGB beachtet werde, in dem nunmehr anstelle der BGB-InfoV die Informationspflichten geregelt sind.
Weitere Informationen zu den Informationspflichten eines Unternehmers, können Sie
hier nachlesen.
Einen Überblick über die Musterbelehrungen und die einschlägigen Verordnungen finden Sie auf den
Seiten des Bundesjustizministeriums.
Ausnahmen vom Widerrufs- und Rückgaberecht
Bei einem Kauf in einem Geschäft vor Ort haben Sie kein Recht auf einen Umtausch. Viele Geschäfte räumen aber den Kunden freiwillig ein Umtauschrecht ein. Häufig wird dann bei Rückgabe nicht das Geld erstattet. Stattdessen erhalten Sie nur einen Einkaufsgutschein.
Aber auch bei einem Kauf im Internet hat man nicht in jedem Fall ein Umtausch- bzw. Rückgaberecht. So sind vom Widerrufs- bzw. Rückgaberecht
- Waren, die auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten wurden (z.B. ein nach den speziellen Maßen des Kunden angefertigtes Oberteil, ein gravierter Ring etc.),
- Waren, die verderblich sind (z.B. Lebensmittel),
- Audio-, Videoaufzeichnungen oder Software, bei der die Versiegelung vom Käufer schon entfernt wurde (z.B. eingeschweißte CDs und DVDs) oder
- Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte (bei Abos kommt es auf die Art der Ware und Höhe der Zahlungsverpflichtung an, ob Sie den Vertrag widerrufen können)
ausgenommen.
Darüber hinaus erlischt Ihr Widerrufsrecht bei Dienstleistungsverträgen, wenn auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin, auch vor Ausübung des Widerrufsrechts, beide Seiten Ihre Leistungen vollständig erbracht haben. Das Gesetzt sieht heute nicht mehr vor, dass allein durch den Beginn der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist auf dieses Recht durch den Verbraucher verzichtet wird. Haben Sie aber vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich dem Beginn der Ausführung zugestimmt und widerrufen den Vertrag dann dennoch, haben Sie dem Dienstleister Wertersatz zu leisten. Dies gilt aber nur, wenn Sie vorab über diese Folgen des Widerrufs informiert wurden.
Unzulässige Einschränkungen des Widerrufsrechts
Häufig versuchen Verkäufer in
Allgemeinen Bedingungen das Widerrufsrecht des Käufers einzuschränken. Zu beachten ist, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht davon abhängen darf, dass
- die Ware in der Originalverpackung zurückgesandt wird,
- die Ware nicht benutzt oder beschädigt wurde oder
- Kleidungsstücke Gebrauchsspuren aufweisen.
Auch in diesen Fällen hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht. Allerdings kann der Unternehmer Wertersatz oder Schadenersatz für die Beschädigungen oder die Nutzung der Waren geltend machen.
Widerruf und Rechtsfolgen
Den Widerruf müssen Sie gegenüber dem Unternehmer erklären, da es sich um eine empfangsbedürftige Erklärung handelt. Das Wort Widerruf müssen Sie allerdings nicht ausdrücklich verwenden. Ausreichend ist es vielmehr, dass dem Gegenüber erkennbar signalisiert wird, dass das Vertragsverhältnis beendet werden soll. Beachten sollten Sie, dass Sie den Widerruf selbst nicht wieder widerrufen können.
Tipp!
Als Kunde sind Sie für den Zugang des Widerrufs beweispflichtig. Sie sollten daher in Zweifelsfällen den Widerruf schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer übersenden. Mit dem Rückschein können Sie dann in streitigen Fällen den Zugang nachweisen. Dies ist bei einem Einwurf-Einschreiben nicht immer möglich. Für die Fristwahrung reicht das rechtzeitige Absenden des Widerrufs.
Wird das Widerrufsrecht wirksam ausgeübt sind die Vertragsparteien verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Als Käufer sind Sie regelmäßig zur Rücksendung der Waren verpflichtet. Der Verkäufer muss Ihnen im Gegenzug den bereits bezahlten Kaufpreis zurückerstatten.
Ein Musterschreiben zum Widerruf eines Onlinekaufs finden Sie
hier.
Kosten der Rückgabe
Die Kosten für die Rücksendung muss grundsätzlich der Verkäufer übernehmen, es sei denn, die Ware kostet
nicht mehr als
40 Euro oder es wurde nicht per
Vorauskasse bezahlt. Dann können dem Käufer die Rücksendungskosten auferlegt werden. Solche Regelungen finden Sie inklusive Widerrufsbelehrung und Rücksendeadresse in aller Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers.
Haben Sie mehrere Artikel bestellt, ist für die 40 Euro-Grenze nicht der Gesamtbestellwert entscheidend, sondern es kommt nur auf den Wert der zurück zusendenden Waren an.
Tipp!
Viele Onlinehändler legen ihrer Warensendung ein Retourenschein oder -etikett bei. Diesen können Sie für das portofreie Zurücksenden der Ware verwenden.
Sollte kein Retourenschein beiliegen, sollten Sie die Rücksendung zunächst ausreichend frankieren. Viele Onlineshops nehmen nämlich keine unfrei verschickten Rücksendungen an. Dies ist zwar für Produkte ab einem Warenwert von 40,- Euro nicht zulässig und eine entsprechende Klausel in den Bedingungen des Händlers wäre unwirksam (OLG Hamburg, Az. 5 W 15/07), dennoch ist diese Vorgehensweise leider häufig anzutreffen. Unfreie Sendungen würden nämlich sonst kostenpflichtig (Portokosten und womöglich Strafporto) an den Kunden zurückgehen.
Tipp!
Gewährt der Händler dem Kunden kein Widerrufsrecht, sondern ein Rückgaberecht, bedeutet dies, dass der Verkäufer - unabhängig vom Warenwert - die Rücksendekosten übernehmen muss.
Bei Rücksendungen aus
Nicht-EU-Ländern sollten Sie die Zollbegleitpapiere nicht vergessen, da sich sonst die Auslieferung erheblich verzögern kann.
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Wichtige Vorschriften
§ 312 d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
§ 346 BGB: Wirkung des Rücktritts
§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 356 BGB: Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
§ 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
§ 14 BGB-InfoV: Form der Widerrufs- und Rückgabebelehrung, Verwendung eines Musters
Art. 246 EGBGB Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen