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Warenanlieferung

Warten auf die Bestellung

 

 

Die Bestellung ist abgeschickt - die Vorfreude ist groß! Wann kommt meine Bestellung?


Lieferung der Ware ... endlich!

Ob ein Händler gut oder schlecht organisiert ist, sieht man bei der Lieferung. Für gewöhnlich sollte man bei Standardware mit Lieferzeiten von circa fünf Tagen rechnen. Sie variieren jedoch von Internetshop zu Internetshop und manche Onlineverkäufer stellen schließlich fest, dass sie die Ware nicht mehr vorrätig haben.

Wird die Ware gar nicht geliefert, kann der Kunde in den meisten Fällen nicht auf die Lieferung seiner Bestellung pochen. Die meisten Händler legen sich nämlich erst beim Versand der Ware fest, ob sie den Vertrag mit dem Kunden schließen. Der Käufer hat dann neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in den meisten Fällen keine zusätzlichen Schadenersatzansprüche gegen den Onlineshop.

Tipp!

Bei Abschicken des Bestellformulars im Internet hat man noch keine Garantie, dass der Gegenstand auch geliefert werden kann.

Haben Sie nach einer längeren Wartezeit an dem Bestellten kein Interesse mehr, können Sie die Bestellung ohne Weiteres widerrufen. Für den Widerruf haben Sie bis 14 Tage nach dem Eintreffen der Ware Zeit.

Pünktlich zum Fest?

Die auf der Webseite der Händler genannten Liefertermine sind in der Regel unverbindlich. Auch Zusagen auf der Webseite wie beispielsweise "Sofort lieferbar", "Versandfertig in 24 Stunden", "Heute bestellen - morgen Vormittag erhalten", geben keine Garantie. Wird also das Geschenk nicht rechtzeitig zum Weihnachtsfest oder zum Geburtstag geliefert, kann man den Differenzbetrag zu einem höheren Preis im Laden nicht als Schadenersatz geltend machen.

Nur ein verbindlich zugesagter Liefertermin gibt Sicherheit. Dazu ist aber eine ausdrückliche Bestätigung des Händlers erforderlich.

Tipp!

Als privater Verbraucher können Sie nur bei fest zugesagten Lieferterminen Ansprüche gegen den Händler geltend machen. Verstöße können jedoch wegen unerlaubter Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von Konkurrenten des Händlers und Verbraucherschutzverbänden beanstandet werden.

Bleibt eine Lieferung komplett aus, liegt die Beweislast beim Händler, dass er die Ware ordnungsgemäß abgeschickt hat. Den ordnungsgemäßen Versand muss er dem Kunden zum Beispiel mittels eines Einlieferungsscheins nachweisen und einen Nachforschungsantrag stellen.

Ist die Ware unterwegs verloren gegangen, muss er erneut liefern. Der Händler trägt das Versandrisiko. Auch wenn die Ware auf dem Versandweg beschädigt wird, ist dies Sache des Händlers. Lesen Sie hier mehr dazu.

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Wichtige Vorschriften
§ 447 BGB: Gefahrübergang beim Versendungskauf

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Zuletzt aktualisiert am 26.01.2011

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