Nach langer Suche haben Sie sich für ein Produkt entschieden und Sie haben bereits das Bestellformular ausgefüllt und abgeschickt. Ein Kaufvertrag mit dem Internethändler ist damit aber noch nicht zu Stande gekommen!
Der Vertragschluss bei Internet-Shops
Die Wege zum Vertragsschluss sind vielfältig. Ein Klick genügt regelmäßig um den Vertragsschluss in Gang zu bringen. So wird Ihr Wille zum Vertragsschluss, also Ihre Willenserklärung, durch das Internet elektronisch übermittelt. Diese Willenserklärung unterscheidet sich von der die Sie bei einem Kauf vor Ort tätigen würden, nur hinsichtlich Ihres Übermittlungsweges.
Elektronische Willenserklärungen - Angebot und Annahme
Verträge im Internet kommen wie im normalen Geschäftsleben durch ein Angebot der einen Partei und durch die Annahme der anderen Vertragspartei zustande.
Die Produkte im Internet-Shop sind dabei regelmäßig nur
unverbindliche Warenpräsentationen, vergleichbar mit den Auslagen im Schaufenster eines Kaufhauses oder den Abbildungen in einem Versandkatalog.
Denn der Webshop richtet sich mit seinen Waren an eine unbegrenzte Vielzahl von Personen, so dass die eingehenden Bestellungen den vorhandenen Warenbestand bei weitem übersteigen könnten. Daher ist der Wille des Händlers regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass er zunächst Bestellungen entgegennehmen will, um dann ggf. selbst zu entscheiden, ob und wie er einen Vertrag mit dem Kunden eingehen will.
In dem Sie Waren in den Warenkorb legen und nach Eingabe Ihrer Kontaktdaten auf Bestellen klicken, unterbreiten Sie dem Verkäufer das verbindliche Angebot zum Abschluss des Vertrages. Der Händler muss Ihr Angebot dann nur noch annehmen in dem er Ihnen beispielsweise eine ausdrückliche
Auftragsbestätigung per E-Mail übersendet.
In der Praxis schicken viele Webshops jedoch keine verbindliche Auftragsbestätigung, sondern quittieren per Mail nur den Erhalt der Bestellung. Eine Annahme Ihres Angebotes ist hierin allerdings nicht zu sehen. Die Annahme Ihres Angebotes erfolgt dann vielmehr erst bei Lieferung der Ware. Dann legen sich nämlich viele Händler fest, ob sie das Angebot auch tatsächlich annehmen möchten.
1, 2, 3 ... meins - Internetauktionen
Besonders beliebt bei Schnäppchenjäger sind Internetauktions-Plattformen wie ebay.de, my-hammer.de oder hood.de u.a. Hier können nicht nur Waren zu günstigen Preisen ersteigert werden, sondern es werden auch Dienstleistungen wie Handwerker-Arbeiten zum Ersteigern angeboten.
Ablauf der Auktion
Der Ablauf ist grundsätzlich immer ähnlich. Der Verkäufer oder Händler kann seine Waren oder Dienstleistungen auf den Plattformen präsentieren oder beschreiben. Darüber hinaus, kann der Anbieter bestimmen, ob für das Produkt oder die Dienstleistung ein Mindestpreis, sog. Mindestgebot gelten soll. So kann er sich beispielsweise davor schützen, dass die Ware zu einem Schleuderpreis verkauft wird.
Nun muss der Interessent innerhalb eines vom Verkäufer vorher bestimmten Zeitraums sein Angebot abgeben. Hierbei muss das jeweils aktuelle Höchstgebot überboten werden. Haben Sie am Ende des Auktionszeitraumes das höchste Gebot abgegeben: Herzlichen Glückwunsch! Das Produkt oder die Dienstleistung, wurde von Ihnen ersteigert. Damit sind Sie Vertragspartner des Anbieters geworden.
Die Funktion der jeweiligen Plattform liegt im Zusammenführen von Anbieter und Interessenten der Ware oder Dienstleistung. An den Verträgen sind die Plattformbetreiber nicht unmittelbar beteiligt. Für die Bereitstellung der Plattform erhält der Betreiber regelmäßig Angebotsgebühren oder Verkaufsprovisionen.
Der Vertragsschluss
Im Gegensatz zur Warenpräsentation in einem Webshop stellt das Einstellen der Ware oder der Dienstleistung auf einer Auktionsplattform, ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags mit dem Höchstbietenden im Auktionszeitraum, dar. Die Abgabe des Höchstgebotes ist daher die verbindliche Annahme des Kaufangebotes des Auktionsanbieters.
Wird nun ein Vertrag über eine Auktionsplattform geschlossen, kommt regelmäßig der Vertrag zwischen Bieter und Verkäufer zustande. Die Nutzungsbedingungen gestalten hingegen regelmäßig das Vertragsverhältnis zwischen allen Beteiligten der Auktion. Sie regeln zum einen das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Nutzer der Plattform. Zum anderen reglementieren die Bestimmungen den Auktionsablauf und den Abschluss der einzelnen Kaufverträge.
Sofortkauf
Beim Sofortkauf, bestimmt der Verkäufer regelmäßig einen Preis, zu dem er bereits ist, die Ware, ohne weitere Versteigerung, an den Käufer zu verkaufen. Nutzen Sie die Sofortkauf-Option, kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande, da normalerweise der Sofortkauf nur solange gilt, solange der Artikel auch tatsächlich verfügbar ist. Das Angebot des Verkäufers stellt dann ein verbindliches Angebot dar.
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Internetauktionen .
Download-Plattform
Um auf einer Download-Plattform Daten herunterzuladen müssen Sie sich als potentieller Nutzer registrieren. Hierbei schließen Sie regelmäßig einen entgeltlichen Nutzungsvertrag, der die Geschäftsbeziehung zwischen Ihnen und dem Anbieter und die jeweiligen Einzelverträge beim jeweiligen Download regelt.
Mit Ihrer Registrierung auf der Download-Plattform erklärt sich der Betreiber bereit, dass er mit Ihnen zukünftig Download-Verträge schließen will. Laden Sie dann ein Musikstück durch Anklicken des Kauf-Buttons herunter, kommt regelmäßig ein Kaufvertrag zu Stande und als Käufer sind Sie damit berechtigt die Musikdatei auf Ihrem Rechner zu speichern und entsprechend der Vereinbarung zu nutzen.
Wirksamer Onlinevertrag?
Häufig kommt der Vertrag nicht so reibungslos zu Stande wie beschrieben. So werden viele Verträge von Minderjährigen geschlossen oder jemand kauft etwas für jemand anderen. Manchmal vertippt man sich auch oder klickt vorschnell auf den Kaufbutton.
Die Frage ist dann, ob tatsächlich ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist, die Ware abgenommen und bezahlt werden muss oder ob es Möglichkeiten gibt, den Vertrag rückgängig zu machen.
Vertragsanfechtung
Besonders bei der fehlerhafter Dateneingabe oder Datenübermittlung kann sich die Frage der Anfechtung eines Vertrages stellen. So kann sich der Besteller im Rahmen seiner Bestellung beispielsweise um die Anzahl der zu erwerbenden Artikel vertippen oder verklicken. Statt einem Exemplar können schnell mal 11 Artikel bestellt sein.
In so einem Fall kann der Käufer selbstverständlich seine Erklärung anfechten und rückgängig machen. Allerdings macht er sich regelmäßig schadenersatzpflichtig und hat dem Verkäufer den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages erlitten hat. Dieser kann beispielsweise in unnütz aufgewendeten Porto-, Verpackungs- und Versandkosten bestehen.
Tipp!
Der Verkäufer kann keinen Schadenersatzanspruch geltend machen, wenn er den Irrtum kannte oder fahrlässig nicht erkannt hat. Das ist dann der Fall, wenn ein Bestellformular verwirrend gestaltet wurde oder keine Möglichkeit zur Beseitigung eines Eingabefehlers besteht. In diesem Fall wird der Anbieter den Irrtum regelmäßig mitverursacht haben.
Aber nicht nur der Käufer kann sich irren. So kann sich der
Anbieter ebenfalls vertippen oder fehlerhafte Software verwenden, die falsche Preise ermittelt.
Da es sich bei dem Warenangebot nur um ein unverbindliches Angebot handelt, besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch des Käufers auf die Lieferung der Ware zum falschen Preis. Liefert der Anbieter allerdings trotzdem, ist im Normalfall ein Vertrag zum falschen Preis zu Stande gekommen. Die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass der Verkäufer aufgrund eines Irrtums zur Anfechtung berechtigt ist, da er bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die Annahmeerklärung des Kaufvertrages nicht abgegeben hätte (vgl.
BGH Urteil v. 26.01.05- VIII ZR 79/04.)
Anfechtung bei Internetauktionen
Bei Internetauktionen gibt es keine Besonderheiten. Da auch bei einer Internetauktion ein Kaufvertrag zu Stande kommt, gelten die vorstehenden Informationen sinngemäß.
Wurde der Käufer bewusst aufgrund einer unzutreffenden Artikelbeschreibung vom Verkäufer getäuscht, kann der Käufer selbstverständlich den Vertrag anfechten.
Kein Anfechtungsrecht besteht allerdings, wenn der erzielte Erlös nicht den Vorstellungen des Verkäufers entspricht. Dies gilt selbst dann, wenn ein zu niedriges Mindestgebot eingegeben wurde.
Details zur Internetauktion können Sie
hier nachlesen.
Fehlende Geschäftsfähigkeit
Schließt ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger als Käufer in einem Onlineshop einen Kaufvertrag ab, ist der Vertrag bis zur Genehmigung der Erziehungsberechtigten schwebend unwirksam. Wird der Vertrag nicht genehmigt, ist der Vertrag unwirksam.
Der Verkäufer genießt hier keinen Schutz im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners. Dies gilt selbst dann, wenn der Minderjährige wahrheitswidrige Angaben über sein Alter gemacht hat.
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Wichtige Vorschriften
§ 104 BGB: Geschäftsunfähigkeit
§ 105 BGB: Nichtigkeit der Willenserklärung
§ 106 BGB: Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
§ 107 BGB: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
§ 108 BGB: Vertragsschluss ohne Einwilligung
§ 110 BGB: Einseitige Rechtsgeschäfte
§ 145 BGB: Bindung an den Antrag
§ 147 BGB: Annahmefrist
§ 149 BGB: Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
§ 150 BGB: Verspätete und abändernde Annahme
§ 151 BGB: Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
§ 156 BGB: Vertragsschluss bei Versteigerung