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Gewährleistung beim Internetkauf 

Mängelalarm!
Die Bestellung ist da - oh weh! Kaputt, beschädigt, funktionslos! Häufig ist das Gelieferte nicht einwandfrei. Nun stellt sich die Frage: Wer ist für den Mangel verantwortlich und wie bekomme ich ein Produkt, dass in Ordnung ist?


Haftung des Verkäufers

Treten Mängel an der gekauften Ware auf, ist die Anonymität des Internets ein Nachteil. Direkt im Laden ist es in vielen Fällen einfacher, die Probleme, die bei dem Produkt aufgetreten sind, zu erklären.

Grundsätzlich gilt aber: Ist die Ware mangelhaft (dazu gehört auch, dass eine falsche Ware geliefert wurde), können Sie als Käufer die ganz normalen Gewährleistungsansprüche geltend machen. Der Verkäufer muss verschuldensunabhängig dafür einstehen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe keinen Mangel hatte.

Zwei Jahre lang haben Sie dann - ab dem Zeitpunkt der Warenlieferung - das Recht, die Ware kostenlos reparieren oder ersetzen zu lassen. Unkosten, die dabei entstehen (Versandkosten, Reise-, Arbeits-, Materialkosten), muss regelmäßig der Verkäufer tragen.

Tipp!

Die Kaufsache ist grundsätzlich mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Website des Onlinehändlers für die Ware eine bestimmte Eigenschaft anpreist, die aber in Wirklichkeit nicht vorliegt.



Die Rechte im Detail


... Nacherfüllung

Nacherfüllung bedeutet, dass der Käufer wahlweise

  • die Beseitigung des Sachmangels - z.B. durch Reparatur -
  • oder die Lieferung eines einwandfreien Ersatzgegenstandes fordern kann.
Hat sich der Kauf durch Aussonderung des Gegenstandes und Übersendung an den Käufer auf ein bestimmtes Stück konkretisiert oder handelt es sich um ein Einzelexemplar (Stückkauf) z. B. ein gebrauchter Pkw, kann der Käufer zur Nacherfüllung regelmäßig nur die Beseitigung des Sachmangels vom Verkäufer fordern. Ist dagegen der Kaufgegenstand nur nach allgemeinen Merkmalen ausgewählt (Gattungskauf), hat der Käufer die Wahl. Er kann dann statt der Reparatur die Lieferung einer neuen Ware verlangen.

Transport- und Materialkosten muss der Verkäufer tragen. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung auch verweigern, wenn sie für ihn mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Ist eine andere Art der Nacherfüllung weniger aufwendig, hat der Käufer ein Recht auf diese. Nach zwei erfolglosen Versuchen gilt eine Nachbesserung als fehlgeschlagen. Dann kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

.... Rücktritt und Minderung

Rücktritt vom Kaufvertrag bedeutet, dass Ware und Geld Zug um Zug zurückzugeben sind. Der Rücktritt kann einseitig erklärt werden, wenn der Käufer dazu gesetzlich berechtigt ist oder sich den Rücktritt vertraglich vorbehalten hat. Allerdings besteht ein Rücktrittsrecht erst nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen und nur wenn der Mangel nicht unerheblich oder geringfügig ist.

Minderung bedeutet eine nachträgliche Reduzierung des Kaufpreises. Diese kann der Käufer unter den gleichen Voraussetzungen wahlweise anstatt des Rücktritts verlangen. Die Frage ob der Mangel unerheblich ist, stellt sich hier nicht. Der Kaufpreis kann in dem Verhältnis herabgesetzt werden, in dem bei Vertragsschluss der Wert des Gegenstandes in mangelfreiem Zustand zum tatsächlichen Wert gestanden haben würde. Hier müssen ggf. Schätzungen durchgeführt werden. Bei Zahlung per Vorauskasse muss der Verkäufer den Differenzbetrag zurückzahlen.

... Schaden- und Aufwendungsersatz

In wieweit Schadenersatz verlangt werden kann, richtet sich nach den jeweils auf den Einzelfall anzuwendenden Rechtsvorschriften. So gibt es einen Schadenersatzanspruch wegen einer Vertragspflichtverletzung des Verkäufers. Erbringt der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht oder nicht so, wie er sie schuldet, kann statt der Leistung auch Schadenersatz verlangt werden - aber nur nach vorheriger Fristsetzung zur Leistung.

Wird die versprochene Leistung unmöglich, kann Schadenersatz verlangt werden, sofern eine vertragliche Pflicht verletzt wurde (Bsp.: Das ersteigerte und bezahlte Auto wurde vor der Abholung gestohlen, weil der Fahrer den Zündschlüssel stecken ließ).

Macht der Käufer Schadenersatz geltend, muss grundsätzlich der Zustand hergestellt werden, der ohne den Schadensfall bestehen würde. Die Schadenersatzansprüche können auch beim Verbrauchsgüterkauf durch vertragliche Absprachen eingeschränkt werden.

Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann anstelle des "Schadenersatzes statt Leistung" verlangt werden, wenn der Käufer im Vertrauen auf korrekte Lieferung der Ware Investitionen speziell im Hinblick auf diesen Verkaufsartikel gemacht hat - wenn z.B. im Vertrauen darauf, dass der ersteigerte seltene Oldtimer-Austauschmotor eintrifft, dazu anderswo die passende Karosserie gekauft wurde.


Bekannte Mängel

Kannten Sie als Käufer bei Vertragsabschluss einen Sachmangel, haben Sie deswegen nachher selbstverständlich keine Gewährleistungsrechte (§ 442 BGB). Kennen Sie den Mangel nur aus grober Fahrlässigkeit nicht, können Sie nur dann Rechte geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel

  • arglistig verschwiegen oder
  • eine Garantie für die fehlerlose Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen hat.

Tipp!

Werden bei gebrauchten Waren in der Artikelbeschreibung bei eBay negative Punkte angegeben, so stellen diese keine Mängel dar.



Beweislast

Schwierigkeiten bereitet oft die Beweislastfrage. Denn Gewährleistungsrechte gibt es selbstverständlich nicht für Schäden, die der Käufer nach dem Kauf verursacht. In irgendeiner Form muss der Schaden oder Fehler daher schon beim Verkauf bestanden haben, um Ansprüche stellen zu können - und Sie als Käufer müssen dies beweisen.

Tipp!

Beim Verbrauchsgüterkauf (Kauf einer Privatperson vom Händler) hält das Bürgerliche Gesetzbuch eine Beweiserleichterung für den Käufer bereit: Wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten zeigt, wird davon ausgegangen, dass der Kaufgegenstand schon bei Gefahrübergang mangelhaft war.



Verjährung

Die Ansprüche auf

  • Nacherfüllung,
  • Schadenersatz oder
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren nach zwei Jahren.
Die Ansprüche auf

  • Rücktritt vom Vertrag und
  • Minderung des Kaufpreises verjähren in drei Jahren.

Tipp!

Private Verkäufer können vertraglich abweichende Verjährungsregeln festlegen. Sie können die Gewährleistung sogar ganz ausschließen- dies gilt nicht für ihre Haftung für Vorsatz!



Verbrauchsgüterkauf

Kauft ein Verbraucher Dinge von einem Unternehmer, kommen wieder die Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufes zum Tragen. Hier gilt:
  • Die Verjährungsfrist beträgt mindestens zwei Jahre (nicht abänderbar durch Vertrag).
  • Bei Gebrauchtwaren ist eine vertragliche Herabsetzung auf ein Jahr möglich.
  • Dies gilt allerdings nicht für eine vertragliche Beschränkung des Schadenersatzanspruches.


"Neues EU-Recht"

Auf Ebay-Angebotsseiten findet man oft Haftungsausschlüsse mit dem Hinweis auf das "neue EU-Recht". Bei Juristen sind diese Klauseln berüchtigt und es existieren bereits Sammlungen dieser Formulierungen. Wissen muss man dazu:
  • Es gibt kein "EU-Recht", das in Deutschland die Gewährleistung für Kaufverträge regelt. Wahr ist: Vor einigen Jahren hat Deutschland sein Gewährleistungsrecht den EU-Richtlinien angepasst. Die Rede ist hier von normalem deutschem Gewährleistungsrecht.
  • Grundsätzlich gilt bei jedem Kaufvertrag die oben dargestellte Gewährleistung. Ausnahme: Tritt eine Privatperson als Verkäufer auf, kann sie mit dem Käufer einen Haftungsausschluss vereinbaren.
  • Ein Ausschluss des Gewährleistungsrechts ist auch ohne Verweis auf das "EU-Recht" gültig.
  • Mit der ebenfalls oft erwähnten Garantie hat die Gewährleistung nichts zu tun. Garantien vergibt man freiwillig, sie brauchen daher nicht ausgeschlossen zu werden.
  • Unternehmer - auch solche ohne Gewerbeschein - können die BGB-Gewährleistung nicht vertraglich ausschließen. Ein solcher Ausschluss wäre schlicht unwirksam.
  • Auch Privatleute können nicht immer wirksam die Haftung ausschließen: Wenn der Verkäufer einen Mangel der Ware arglistig verschwiegen oder eine freiwillige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, gilt auch ein vereinbarter Haftungsausschluss nicht.

Tipp!

Sind Sie privater Verkäufer reicht es aus, wenn Sie unter der Angebotsbeschreibung zum Beispiel notieren: "Dies ist ein Privatverkauf. Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen".



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Wichtige Vorschriften
§ 280 BGB: Schadenersatz wegen Pflichtverletzung
§ 281 BGB: Schadenersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
§ 283 BGB: Schadenersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
§ 284 BGB: Ersatz vergeblicher Aufwendungen
§ 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kauf
§ 434 BGB: Sachmangel
§ 437 BGB: Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 438 BGB: Verjährung der Mängelansprüche
§ 439 BGB: Nacherfüllung
§ 440 BGB: Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadenersatz

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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