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eBay-Verkäufer als Unternehmer 

... gewerblich oder nicht

 

 

eBay-Verkäufer als Unternehmer

Als eBay-Verkäufer müssen Sie sich klarmachen, dass Sie unter Umständen bei einer größeren Anzahl von Verkäufen als Unternehmer gelten. Sie müssen sich dann als gewerblicher Verkäufer behandeln lassen - egal ob Sie ein Gewerbe angemeldet haben oder nicht. Auch für den Käufer ist diese Unterscheidung wichtig. Manche Anbieter von Waren versuchen nämlich, sich als angeblicher Privatverkäufer um ihre Gewährleistungspflicht zu drücken.

Powerseller

Powerseller sind Verkäufer, die bei eBay kontinuierlich besonders hohe Umsätze erzielen. Haben Sie als Verkäufer mehr als 100 Bewertungen, von denen mindestens 98 % positiv sind und erzielen Sie bestimmte Mindestumsätze, können Sie sich Powerseller nennen und am gleichnamigen Programm von eBay teilnehmen. Sie dürfen an verschiedenen Stellen ein Powerseller-Symbol verwenden, das Sie als besonders vertrauenswürdigen Handelspartner ausweisen soll. Zusätzlich könne Sie einen besonderen Powerseller-Informationsdienst nutzen und eine Kundenberatung in Anspruch nehmen. Verstöße gegen die eBay- Regeln führen zum Verlust dieses Status.

Unternehmer oder Privatperson

Verkaufen Sie regelmäßig bei eBay, müssen Sie sich sehr schnell Gedanken darüber machen, ob Sie dadurch womöglich zum Unternehmer werden. Als Konsequenz haben Sie hauptsächlich zwei Arten von Verpflichtungen zu beachten:

  • steuerliche Pflichten eines Unternehmers (Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, ggf. Gewerbesteuer),
  • zivilrechtliche Pflichten gegenüber Verbrauchern (Aufklärungspflichten, Widerrufsrecht, Gewährleistung, Versandrisiko).

Tipp!

Die Rechtsprechung geht regelmäßig davon aus, dass eine "... gewerbliche Tätigkeit [ist] eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit [ist], die nach außen in Erscheinung tritt. Erfasst wird auch die nur nebenberufliche Tätigkeit. Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und auf den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht entscheidend an. Es genügt vielmehr jedes Verhalten, das überhaupt nur irgendwie inhaltlich dem der unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden kann." (Landgericht Mainz, Az. 3 O 184/04, Urteil vom 6.7.2005).


eBay zufolge handelt ein Verkäufer typischerweise als Privatperson, wenn er:
  • gelegentlich unterschiedliche Artikel aus seinem Privatbesitz verkauft oder
  • Artikel für seinen privaten Gebrauch kauft.
Ein gewerblicher Verkäufer dagegen
  • kauft Artikel, um sie weiterzuverkaufen,
  • verkauft Artikel, die er für den Weiterverkauf hergestellt hat,
  • verkauft regelmäßig große Artikelmengen,
  • verkauft über einen längeren Zeitraum gleichartige Waren, vor allem Neuwaren,
  • verkauft häufig neue Artikel, die er nicht für den eigenen Gebrauch erworben hat,
  • ist eBay-Verkaufsagent oder
  • kauft für sein eigenes Unternehmen ein.
Die Gerichte haben verschiedene Anzeichen für eine gewerbliche Tätigkeit festgestellt. Solche sind:

  • die Bezeichnung als Powerseller,
  • die Unterhaltung eines eBay-Shops,
  • eine hohe Zahl an Bewertungen im Verhältnis zum Zeitraum der Tätigkeit (über 100 pro Monat = gewerblich),
  • eine hohe Zahl von Verkäufen über einen längeren Zeitraum,
  • der Verkauf von gleichartigen Artikeln und
  • die Verwendung eines professionellen Internetauftritts oder professioneller Werbebeschreibungen.

Unternehmer sind z. B. verpflichtet
  • ein Gewerbe anzumelden,
  • dem Finanzamt gegenüber Angaben über ihre Tätigkeit und zu erwartende Einkünfte zu machen,
  • bei entsprechenden Umsätzen Umsatzsteuer zu erheben und an das Finanzamt abzuführen
  • bei entsprechenden Einkünften Gewerbesteuer zu zahlen,
  • den Sozialversicherungsbehörden Angaben über möglicherweise bei ihnen beschäftigte Mitarbeiter zu machen,
  • eine Reihe von Pflichten gegenüber Verbrauchern zu beachten (Informationspflichten, Gewährleistung, Preisangabenverordnung etc.),
  • eBay-Angebote als gewerblich zu kennzeichnen.
Wird das Mitgliedskonto als privat gekennzeichnet, kann dies zu einer kostenpflichtigen Abmahnung oder einer Unterlassungsklage durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände führen. Mehr erfahren Sie hier.

Tipp!

Sind Sie bereits Powerseller oder verkaufen Sie regelmäßig mit nicht ganz geringfügigem Umsatz bei eBay, sollten Sie in den sauren Apfel beißen und ein Gewerbe anmelden sowie die genannten Verpflichtungen beachten. Die Zivilgerichte sehen derartige Verkäufer in der Regel als Unternehmer an - und auch das Finanzamt überprüft teilweise systematisch, inwieweit bestimmte Personen bei eBay Umsätze erzielen. Es ist dringend davon abzuraten, hier "an der Steuer vorbei" zu arbeiten.


Beim Warenverkauf per Internet müssen Unternehmer z. B.
  • ihren Käufern ein zweiwöchiges oder (bei eBay) einmonatiges Widerrufs- bzw. Rückgaberecht einräumen
  • ihren Käufern Gewährleistungsrechte einräumen, die nicht vertraglich ausgeschlossen werden können,
  • das Versandrisiko übernehmen,
  • ihre Kunden vor Geschäftsabschluss über deren Rechte aufklären und ihnen eine Reihe von Informationen geben (z. B. Name und Anschrift, Widerrufsbelehrung, BGB-InfoV etc.).

Tipp!

Das eBay-Rechtsportal enthält wichtige Informationen zu den Pflichten des gewerblichen Verkäufers - von der Impressumspflicht bis zu den Informationspflichten nach den Fernabsatzvorschriften. Wenn Sie im größeren Umfang bei eBay verkaufen wollen, sollten Sie sich dort umsehen.


eBay-Agenturen- Verkaufsagenten als Verkäufer

eBay-Agenturen oder Verkaufsagenten sind Gewerbetreibende, die für andere (eBay-Nichtmitglieder) Artikel über eBay im eigenen Namen verkaufen (und dafür eine Provision erhalten). Teilweise handelt es sich um Ladengeschäfte, die diese Tätigkeit neben ihrem Hauptgeschäft ausüben. Vorteil für Sie als Kunde: Zeitersparnis und ggf. professionelle Beschreibungen und Fotos der Artikel. eBay ermöglicht laut seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kostenlose Registrierung als Verkaufsagent.

Verkaufsagenten dürfen auf selbst angebotene Artikel nicht mitbieten - ebenso wenig wie der bisherige Eigentümer. Der Verkaufsagent verkauft im eigenen Namen für Dritte. Es kommt daher ein Kaufvertrag zwischen ihm selbst und dem Käufer zustande. Dem Käufer gegenüber hat er die gleichen Pflichten wie jeder andere (gewerbliche) Verkäufer. Seinem Kunden (dem Eigentümer der Ware) gegenüber ist er zur Herausgabe des Kaufpreises verpflichtet.

Nach den eBay-Regeln ist eine Tätigkeit als Verkaufsagent nur mit entsprechender Anmeldung zulässig. Ein Verkaufsagent trägt erhebliche Haftungsrisiken.

Tipp!

Haben Sie einen Verkaufsagenten beauftragt, sollten Sie darauf achten, dass eine ansprechende und vollständige Dokumentation des Artikels mit annehmbaren Fotos gewährleistet ist bzw. vertraglich zugesichert wird.

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Zuletzt aktualisiert am 26.01.2011

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