ivw

Bewertungssystem

Nicht jede Bewertung ist erlaubt

 

 

Bewertungsprofile

Nach jedem eBay-Geschäft können sich die Geschäftspartner untereinander bewerten. Es gibt die Bewertungen "positiv" und "negativ", die jeweils durch kurze Bemerkungen ergänzt werden können - etwa "schnelle Lieferung - gerne wieder" oder "überhöhte Versandkosten - Gerät defekt" u.a. Als Vertragspartner können Sie auf eine derartige Äußerung mit einer Gegendarstellung reagieren; beides kann von anderen Besuchern der Handelsplattform eingesehen werden. Auf jeder Angebotsseite kann man oben rechts die Bewertungsstatistik des Verkäufers in Prozent sehen: z.B. "100 % positiv".

Streit um Bewertungen

Um Bewertungen wird auch gestritten - selbst vor Gericht. Wenn Sie häufig bei eBay handeln - womöglich als "Powerseller" oder gewerblicher Verkäufer - legen Sie auf eine gute Bewertungsstatistik meist besonderen Wert. Schon wenige schlechte Bewertungen können diese verderben. Bewertungen müssen deshalb sachlich gerechtfertigt und wahr sein.

Unzulässig sind negative Bewertungen, wenn sie unwahr und unsachlich sind, Schmähkritik oder Beleidigungen beinhalten oder zu falschen Schlussfolgerungen führen können.

Tipp!

Als Verkäufer (Profi-Verkäufer) können Sie bei eBay ihren Kunden keine negativen Bewertungen geben. Dadurch will eBay Rachebewertungen für schlechte Kundenbewertungen verhindern. Käufer dagegen können nach wie vor schlechte Bewertungen abgeben.

Rechtliche Schritte

Möchten Sie als Verkäufer, dass eBay eine negative Bewertung löscht, nutzen Sie das Formular "Antrag auf Bewertungslöschung" und setzen ihrem Vertragspartner eine Frist. Kommt er der Aufforderung nicht nach, können Sie auf Zustimmung zur Zurücknahme der negativen Bewertung klagen.

Die rechtliche Begründung: Aus dem Vertragsschluss über eBay folgt die Verpflichtung, die Kommentare sachlich zu gestalten und nur auf wahre Umstände zu begründen. Werden diese Vorgaben nicht befolgt, besteht ein Löschungsanspruch (§§ 280 Abs.1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den AGB von eBay).

Zudem kann eine falsche Behauptung auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und unter Umständen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen (OLG Oldenburg, Az. 13 U 71/05).

nächste Seite Verbotene Artikel und gestohlene Ware (5/10)




Wichtige Vorschriften
§ 280 BGB: Schadenersatz wegen Pflichtverletzung
§ 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverhältnis

Weitere themenbezogene Seiten
Zuletzt aktualisiert am 26.01.2011

Die Informationen auf unserer Homepage sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.
  • Druckversion
  • Zurück

Checkliste

Sicherer Einkauf im Internet

Damit Sie sich vor bösen Überraschungen schützen


Pfad zur aktuellen Seite
Sie befinden sich hier: Start > Internet & Computer > Internetauktionen
Hauptnavigation
Webseiten der D.A.S.
Allgemeine Seiten
Europas Nr.1 im Rechtsschutz.
 
Suchbegriff eingeben - mit Enter-Taste Suche starten