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Mindestangaben auf einer Website

Impressum Pflicht - ja oder nein?

 

 

Ein Impressum gibt über die Herkunft der Website Auskunft. Es soll ein Mindestmaß an Transparenz bieten und die schnelle Kontaktaufnahme mit dem Website-Betreiber ermöglichen. Der Internetnutzer soll wissen, mit wem er es zu tun hat.

Impressumspflicht

Je nach Website sind die Anforderungen an das Impressum unterschiedlich hoch. Betreiben Sie eine rein private Seite ohne jeden kommerziellen Hintergrund brauchen Sie kein Impressum. Die gilt jedoch nur dann, wenn die Seiten ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, also auch keinerlei Bezug zu Ihrer beruflichen Tätigkeit haben. Dies wird nur selten der Fall sein und trifft vielleicht für einen Web-Blog zu, der in Form eines Tagebuches betrieben wird und sich damit primär an Freunde und Verwandte richtet.

Tipp!

Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist, sollten Sie auch auf rein privaten Webseiten Name und Adresse angeben.


Geschäftsmäßige Teledienste

Sind Sie Anbieter für geschäftsmäßige Telemedien, da Sie in der Regel gegen Entgelt (also gegen eine wirtschaftliche Gegenleistung) Dienstleistungen oder Waren anbieten, müssen Sie auf Ihrer Homepage ein Impressum (Anbieterkennzeichnung) haben. Der Begriff "geschäftsmäßig" wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt.

Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) gelten für den Dienstanbieter, der nicht notwendigerweise der Betreiber der jeweiligen Website sein muss, folgende Informationspflichten (sog. gewöhnliche Informationspflicht):
  • Vor- und Nachname und geographische Anschrift (reine Postfachadresse reicht nicht) unter der der Anbieter niedergelassen (Hauptniederlassung) ist, bei juristischen Personen (z.B. GmbH, auch KG oder OHG) zusätzlich der Vertretungsberechtigte.

Beispiel:

D.A.S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
Sitz: München

Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christian Diedrich
Vorstand: Rainer Tögel, Sprecher; Udo Hau; Rainer Huber

E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, unter der er zu erreichen ist (wenn eine Faxnummer vorhanden ist, sollte diese angegeben werden)

Beispiel:

Tel.: 0800 3746-555 (bundesweit kostenlose Service-Nummer)
E-Mail: kundenservice@das.de

  • Soweit die Tätigkeit der behördlichen Zulassung unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde (z.B. BaFin für die Versicherungen, jeweilige Steuerberaterkammer für Steuerberater, Gewerbeamt für Restaurants).

Beispiel:

Zuständige Aufsichtbehörde: Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn

  • Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Dienstanbieter eingetragen ist, mit der entsprechenden Registernummer

Beispiel:

Handelsregister: Amtsgericht München HRB 41053

  • Ist der Dienstanbieter Angehöriger eines so genannten freien Berufs oder eines Berufs, bei dem die Führung eines Titels von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wird (z. B. Rechtsanwälte, Architekten, Zahnärzte und Steuerberater), muss
    - die Kammer, die der Dienstanbieter angehört
    - die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, angegeben werden.

Beispiel:

Die Rechtsanwälte sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München.
Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Für die Tätigkeit von Rechtsanwälten gelten die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).
Die aktuellen Gesetzestexte sind unter www.berufsordnung.de abrufbar.

  • In Fällen, in denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer vorhanden ist, die Angabe dieser Nummer und

Beispiel:

Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 813475954.

  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Nicht geschäftsmäßige Dienste

Nach § 55 I Rundfunkstaatsvertrag (RStV) benötigen Dienste, die nicht geschäftsmäßig sind, folgende Mindestangaben, wenn sie nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen (sog. vereinfachte Informationspflicht):
  • Namen und Anschrift;
  • bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote

Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten haben eine erweiterte Impressumspflicht. Sie haben sowohl Angaben nach § 5 TMG zu machen, als auch einen Verantwortlichen mit Namensangabe und der Anschrift zu benennen.

Form der Platzierung

Das Impressum müssen Sie auf der Webseite leicht erkennbar platzieren. Es muss unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Dabei müssen die Angaben nicht direkt ohne Zwischenschritte von der Startseite aus aufrufbar sein. An der unmittelbaren Erreichbarkeit fehlt es nicht schon dann, wenn der Nutzer mehr als einen Klick braucht, um es zu erreichen.

Insgesamt muss das Impressum aber für den durchschnittlichen Internet-User ohne Mühe zu finden sein. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn die Suche nach dem Impressum über eine ganze Kette von Links führt.

Verstoß gegen die Impressumspflicht

Was passiert, wenn Sie als Dienstanbieter gegen diese Verpflichtungen verstoßen?
Hier können Bußgelder drohen oder Sie müssen mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen.

So stellt ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 5 TMG regelmäßig ein wettbewerbswidriges Verhalten gem. § 4 Nr. 11 UWG dar, da die Impressumspflicht auch dazu dient, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Sind die Verstöße allerdings so gering, dass sie wenn überhaupt nur abstrakt geeignet sind einen wettbewerbswidrigen Vorteil zu verschaffen, kann nur ein Bagatellverstoß gem. § 3 UWG vorliegen.

Wichtige Vorschriften
§ 55 RStV: Informationspflichten und Informationsrechte
§ 1 TMG: Anwendungsbereich
§ 5 TMG: Zulassungsfreiheit
§ 16 TMG: Bußgeldvorschriften
§ 1 UWG: Zweck des Gesetzes
§ 3 UWG: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
§ 4 UWG: Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

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Zuletzt aktualisiert am 28.10.2011

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