Gewährleistungsrechte
Da beim Ersteigern von Waren über eBay ein normaler Kaufvertrag zustande kommt, gelten auch die gängigen Gewährleistungsregeln. Das bedeutet: Stimmt die Ware mit der Beschreibung oder dem Bild auf der Internetseite von eBay nicht überein oder ist sie in sonstiger Weise mangelhaft, könne Sie auf folgende Rechte (§ 437 BGB) pochen:
- Sie können als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Verkäufer zahlt Transportkosten).
- Sie können vom Kaufvertrag zurücktreten (Rückabwicklung Geld gegen Ware) oder den Kaufpreis mindern.
- Sie können Schadenersatz oder den Ersatz vergeblich getätigter Aufwendungen fordern.
Weitere Informationen erhalten Sie
hier.
Haftungsausschluss
Sind Sie private Verkäufer können Sie in Ihrem Auktionsangebot die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung von zwei Jahren ausschließen. Fehlt ein entsprechender Hinweis, müssen Sie auch als privater Anbieter zwei Jahre für die Mängelfreiheit des Produkts einstehen.
Aber auch ein Gewährleistungsausschluss ist keine Lizenz zum Lügen. Verschweigen Sie wissentlich Mängel oder weicht das Produkt von der zugesicherten Warenbeschreibung ab, müssen Sie dafür gerade stehen. Der Inhalt der Produktbeschreibung ist verbindlich.
Ersteigern Sie etwas von einem gewerblichen Anbieter, können Sie in jedem Fall Ersatz oder Reparatur einer mangelhaften Ware verlangen. Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss ist hier nicht möglich.
Tipp!
Bei Verkäufen von Gewerbetreibenden wird übrigens während der ersten sechs Monate vermutet, dass der Defekt schon beim Kauf vorlag.
Welche Rechte Ihnen im Einzelnen zustehen, erfahren Sie
hier.
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Wichtige Vorschriften
§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln