
"Sandra G. war immer mit Interesse bei der Sache." Dieser Satz klingt im Zeugnis auf den ersten Blick positiv - ist es aber nicht! Die Formulierung verrät jedem Personalchef, dass sich die Angestellte im Berufsalltag zwar bemühte, aber nicht mal über grundlegende Fachkenntnisse verfügt. Mit einer solchen Beurteilung sind Absagen vorprogrammiert. Deshalb ist es für jeden Arbeitnehmer wichtig, die Bedeutung der gängigen Formulierungen im Arbeitszeugnis zu kennen. Worauf die Beurteilten unbedingt achten sollten, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Ein Arbeitszeugnis dokumentiert den beruflichen Werdegang und die fachliche Entwicklung. Doch stellt es dem Arbeitnehmer auch wirklich ein "gutes Zeugnis" aus? Hier kommt es vor allem auf die richtige Formulierung an. Hat der Ex-Chef, womöglich gar unbewusst, bestimmte Standardsätze, Adjektive oder Adverbien eingebaut, die jeder Personaler als negative Bewertung entschlüsselt? Viele Arbeitnehmer kennen die Bedeutung bestimmter Ausdrücke im Arbeitszeugnis nicht und wundern sich, dass ihre Bewerbung nicht gut ankommt. "Daher sollte sich jeder, der ein Arbeitszeugnis vom Vorgesetzten bekommt oder es sogar selbst erstellt, mit der Zeugnis-Terminologie vertraut machen", so der Rat der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Nach § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung gibt es ein so genanntes einfaches und ein qualifiziertes Zeugnis. Ein einfaches Zeugnis bescheinigt nur die Dauer des Arbeitsverhältnisses und enthält eine kurze Tätigkeitsbeschreibung. Darüber hinaus beurteilt das qualifizierte Zeugnis auch die Leistung und Führung des Arbeitnehmers. Bei leitenden Angestellten oder Arbeitnehmern in gehobenen, verantwortungsvollen Positionen ist das qualifizierte Zeugnis normalerweise die Regel. Bezüglich des Inhalts bietet die Rechtsprechung allgemeine Grundsätze, da in den Gesetzen und Tarifverträgen keine detaillierten Regelungen dazu existieren. "Bei der Zeugniserteilung, egal ob einfach oder qualifiziert, sind demnach der Grundsatz der Wahrheit, des verständigen Wohlwollens, der Vollständigkeit und der individuellen Beurteilung einzuhalten. Der wichtigste Grundsatz ist dabei derjenige der Wahrheit: Er besagt, dass das Zeugnis wahr sein muss und nur objektive Tatsachen enthalten darf - bloße Behauptungen, Annahmen oder Verdächtigungen sind hingegen tabu", so die D.A.S.
Im Laufe der Zeit haben sich im Arbeitszeugnis eine Reihe von Standardformulierungen eingebürgert. Deren wahre Bedeutung steht oft zwischen den Zeilen.
Die D.A.S. Juristen wissen: "Diese oft als Geheimsprache bezeichneten Formulierungen in Zeugnissen haben ihren Ursprung im Grundsatz des verständigen Wohlwollens: Art. 12 GG garantiert das Recht des Arbeitnehmers auf freie Wahl von Beruf und Arbeitsplatz." Der Bundesgerichtshof hat schon 1963 gefordert, dass das Zeugnis von "verständigem Wohlwollen" für den Arbeitnehmer getragen sein und ihm sein weiteres Fortkommen nicht erschweren soll (Az. VI ZR 221/62). Ein Zeugnis mit offener Kritik könnte hier eine hohe Hürde errichten.
Außerdem vermeiden Arbeitgeber gern juristische Auseinandersetzungen, die bei nicht wohlwollenden Bewertungen häufiger die Folge wären. Einerseits wird also Wahrheit, andererseits aber Wohlwollen gefordert - so kommt es zu Bewertungen, die eine andere Bedeutung haben, als dies aus dem Wortlaut hervorgeht. Dabei gibt es sowohl allgemein übliche Formulierungen, als auch versteckte Codes, die nach § 109 Abs. 2 GewO unzulässig sind. Umso wichtiger ist es daher für den Beurteilten, die wohlwollenden Formulierungen entschlüsseln zu können.
Nicht immer bedeuten sie wirklich etwas Negatives. Es kommt immer auf den Zusammenhang an, in den sie gesetzt werden. So können aufwertende Adverbien (stets, sehr, in hohem Maße) und Adjektive (groß, hoch, äußerst) eine Bewertung z. B. verbessern: Beispielsweise macht das Wort "stets" deutlich, dass der Mitarbeiter konstant diese Leistung erbracht hat. Fehlt "stets", bedeutet das eine Abwertung. Auch ein Weglassen berufstypischer Bewertungen kann eine Abwertung darstellen - so sollte etwa bei einer Kassiererin die Ehrlichkeit unbedingt erwähnt werden.
Wie zwei Bewertungen auf den ersten Blick positiv wirken, aber in der "Übersetzung" völlig verschiedene Beurteilungen bedeuten können, verdeutlichen folgende Beispiele: "Frau G. zeigte mitunter Fleiß und bemühte sich um Sorgfalt". Das heißt, die Arbeitnehmerin erfüllte die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen nicht - sie war nur manchmal fleißig und arbeitete nicht sorgfältig. Hätte die Mitarbeiterin die Erwartungen des Chefs sehr gut erfüllt und den Anforderungen an die Stelle im Betrieb in besonderem Maße entsprochen, dann könnte zum Beispiel folgender Satz im Zeugnis stehen: "Anhaltenden Fleiß verband Frau G. mit unverkennbarer Freude an ihrer Tätigkeit. Sie arbeitete sehr genau, gründlich und äußerst gewissenhaft." Übrigens: Wird lobend auf ein besonderes "Engagement für die Interessen der Mitarbeiter" hingewiesen, stellt dies übrigens einen verschlüsselten und unzulässigen Hinweis auf eine Betriebsratstätigkeit des Mitarbeiters dar!
Der Schlussnote schenken Personaler besondere Beachtung, da diese eine Gesamtbewertung darstellt. "Hier haben sich ebenfalls einige Standardformulierungen herausgebildet, die in Noten übersetzt werden können", erläutern die D.A.S. Experten. Zur Zufriedenheit bedeutet eine Vier, zur vollen Zufriedenheit eine Drei, stets zur vollen Zufriedenheit eine Zwei und stets zur vollsten Zufriedenheit eine Eins.
Wirklich gute Zeugnisse enthalten eine so genannte Schlussformel, wie z. B. "Wir bedauern das Ausscheiden unseres Mitarbeiters, bedanken uns bei ihm für seine stets wertvolle Arbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg". Auch hier sind Negativhinweise möglich: Wird dem Mitarbeiter zum Beispiel in der Schlussformel für seine Zukunft insbesondere Gesundheit gewünscht, weist dies unzulässiger Weise auf erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten hin.