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Vermögensübertragung an Minderjährige

... "Früh übt sich ..."

Laß deine Freunde deine Vermögensverhältnisse nicht wissen; wenn du reich bist, beneiden sie dich, wenn du arm bist, verlassen sie dich.
(Aus dem Orient)
Probleme können auftreten, wenn Sie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Ver­mögen an ein minderjähriges Kind übertragen wollen, also an ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Grundsätzlich werden Kinder von ihren Eltern ge­mein­schaftlich vertreten. Die Vertretung ist allerdings insoweit nicht möglich, als ein Vormund des Kindes von der Vertretung ausgeschlossen ist. Soweit für einen Elternteil ein Ausschlussgrund vorliegt, kann das Kind auch nicht durch den anderen Elternteil vertreten werden. In diesem Fall sind beide Elternteile von der Vertretung ausgeschlos­sen. Das Kind wird dann von einem Ergänzungspfleger vertreten, der vom Vormund­schafts­gericht bestellt wird.

Ergänzungspfleger

Maßgebend für die Frage, ob für eine Vermögensübertragung an Minderjährige im We­ge der vorweggenommenen Erbfolge die Bestellung eines Ergänzungs­pflegers notwen­dig ist, ist der Umstand, ob das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen "lediglich recht­lich vorteilhaft" ist. Das ist insbesondere bei Barschenkungen und reinen Grundstücks­schenkungen der Fall. Bei diesen Geschäften ist die Einschaltung eines Ergänzungs­pflegers nicht notwendig. Nicht mehr als lediglich rechtlich vorteilhaft qua­lifiziert werden kann allerdings ein Übergabevertrag, in dem der minderjährige Erwerber als Gegenleis­tung auf sein gesetzliches Erbrecht oder seinen Pflichtteil verzichtet oder mit dem das Kind die einer Grundschuld zugrunde liegende schuldrechtliche Verbindlichkeit über­nimmt. Die Einschaltung eines Ergänzungspflegers kann ebenfalls notwendig sein, wenn Sie sich als Übergeber im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gegenüber Ihrem minderjährigen Kind ein vertragliches Rückforderungsrecht vorbehalten oder die Übergabe eines vermieteten Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt erfolgt.
Zuständig für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ist das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk das Kind wohnt. Das Gericht kann den Ergänzungspfleger frei aus­wählen, wird aber einen Vorschlag der Eltern berücksichtigen.

Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

Selbst wenn für den Abschluss eines konkreten Rechtsgeschäfts mit dem minderjährigen Kind die Einschaltung eines Ergänzungspflegers nicht erforderlich ist, bedürfen die Eltern für bestimmte Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Vormundschaftsge­richts. Dazu gehört insbesondere auch ein Vertrag, mit dem das minderjährige Kind entgeltlich ein Grundstück erwirbt. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist auch dann erforderlich, wenn das Kind durch einen Ergänzungspfleger vertreten wird, wie beispielsweise bei einer Vermögensübertragung gegen Erb- und Pflichtteilsverzicht.
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Zuletzt aktualisiert am 27.10.2009

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