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Übergabevertrag

... der rechtliche Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
Wenn man einem Menschen trauen kann, erübrigt sich ein Vertrag. Wenn man ihm nicht trauen kann, ist ein Vertrag nutzlos.
(Jean Paul Getty, amerik. Ölindustrieller u. Milliardär)
Wenn Sie wesentliche Teile Ihres Vermögens (häufig eine Immobilie) zu Lebzeiten auf Ihre Familienangehörigen (z.B. auf ein Kind) oder auf eine dritte Person übertragen wollen, ist der Übergabever­trag der richtige rechtliche Rahmen. Vom Testament oder dem Erbvertrag unter­schei­det sich die­­ser Vertrag dadurch, dass Sie Ihre darin übernommenen Verpflich­tun­gen zu Lebzeiten erfüllen müssen. Für den Übergabever­trag gelten nicht die gesetz­lichen Regelungen des Erbrechts. Zwar nimmt der Über­ga­be­­vertrag sachlich die Erb­folge vorweg, seine Wirksamkeit hängt aber nicht davon ab, dass der Empfänger der Zuwendung den Übergeber überlebt. Der Übergabevertrag bedarf der notariellen Beur­kundung, wenn Grundstücke oder Gebäude Gegenstand des Vertrags sind.

Verlust des Vermögens

Auf der Grundlage des Übergabevertrags übertragen Sie das darin bezeichnete Vermö­gen an den Übernehmer. Vor Abschluss des Übergabevertrags sollten Sie sich über des­sen Rechtsfolgen bewusst sein: Sie verlieren das Eigentum am Vertragsge­genstand, der Übernehmer wird neuer Eigentümer. Sie sollten sich eingehend damit befassen, was Sie im Vertrag im Einzelnen regeln wollen. Dabei muss Ihnen immer be­wusst sein, dass Sie wesentliche Teile Ihres Vermögens aus der Hand geben. Prüfen Sie Ihre Interes­senlage anhand der folgenden Checkliste.
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Zuletzt aktualisiert am 26.10.2009

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Übergabevertrag
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