Zuwendungen zu Lebzeiten können rechtlich unterschiedlich ausgestaltet sein. In Betracht kommt insbesondere die Schenkung durch einen Übergabevertrag.
Die Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung des Schenkers an den Beschenkten. Diese Form der Zuwendung hat als Instrument der Vermögensübertragung zu Lebzeiten große Bedeutung.
Formen der Schenkung
Bei der Schenkung ist zwischen der so genannten Handschenkung und der Vertragsschenkung zu unterscheiden.
Bei der Handschenkung wird die Zuwendung sofort vollzogen, das heißt, das Eigentum am geschenkten Gegenstand sofort übertragen. Typische Beispiele sind Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke. Die Handschenkung bedarf keiner besonderen Form.
Von der Handschenkung zu unterscheiden ist die Vertragsschenkung. In diesem Fall verpflichtet sich der Schenker durch Vertrag, dem Beschenkten eine unentgeltliche Zuwendung zu machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Schenker verpflichtet, dem Vertragspartner seine Briefmarkensammlung zu schenken. Ein Schenkungsversprechen in dieser Form bedarf der notariellen Beurkundung. Wenn die Zuwendung allerdings vollzogen, der Schenkungsgegenstand dem Beschenkten also übereignet wurde, ist die Schenkung auch ohne notarielle Beurkundung wirksam. Bei Grundstücksschenkungen ist neben der notariellen Beurkundung auch die Eintragung im Grundbuch erforderlich.
Rückforderung und Widerruf der Schenkung
Soweit Sie als Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande sind, Ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder die Ihren Verwandten, Ihrem Ehegatten, Ihrem Lebenspartner oder Ihrem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, können Sie die Schenkung zurückfordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe allerdings durch die Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn Sie Ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben oder wenn zum Zeitpunkt des Eintritts Ihrer Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre verstrichen sind.
Als Schenker können Sie sich durch Widerruf von der Schenkung lösen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen Sie oder einen Ihrer nahen Angehörigen "groben Undanks" schuldig gemacht hat. Im Falle des Widerrufs können Sie die Herausgabe der Schenkung verlangen. Ausgeschlossen ist der Widerruf, wenn Sie dem Beschenkten verziehen haben oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem Sie von Ihrem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt haben, ein Jahr verstrichen ist.
Tipp
Bei einer Schenkung sollten Sie sich bewusst sein, dass mit deren Vollzug das Eigentum an den Beschenkten übergeht. Damit verlieren Sie als Schenker das Verfügungsrecht. Eine Schenkung ist also für Sie als Schenker ein recht riskantes Rechtsgeschäft. Sie sollten deshalb gründlich überlegen, ob die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten richtig und vernünftig ist. Schließlich ist eine Rückforderung nur in Ausnahmefällen möglich. Bei größeren Vermögensteilen empfiehlt sich in jedem Fall dringend eine Beratung durch einen Notar, einen Anwalt und/oder einen Steuerberater.
Tipp
Mit einer Schenkung verlieren Sie das Eigentum an der Sache. Eine Rückforderung oder ein Widerruf kommt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Deshalb kann es sinnvoll sein, dass Sie sich im Schenkungsvertrag vertragliche Rückforderungsrechte vorbehalten. Als Rückforderungsgrund kommt beispielsweise in Betracht, dass der Beschenkte Gegenleistungen wie die Gewährung eines Wohnrechts nicht erfüllt oder vereinbarte Pflege- und Betreuungsleistungen nicht erbringt.