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Pflegeverpflichtung als Gegenleistung

... gewährleistet gesundheitliche Versorgung und Pflege im Alter

 

 

Um Ihre Versorgung im Alter zu sichern und Ihre Pflege durch einen Familienangehörigen im häuslichen Bereich zu gewährleisten, kann im Übergabevertrag die Vereinba­rung einer Pflegeverpflichtung sinnvoll sein. Dabei sollten Sie sich allerdings bewusst sein, dass man Pflegeleistungen letztlich nicht erzwingen kann. Allerdings kann eine Pfle­ge­ver­pflichtung auch begründet werden, um Pflichtteilsergänzungs­ansprü­che zu mindern.

Checkliste

  • Was erwarten Sie von einer Pflegeverpflichtung?
  • Haben Sie auch über eine Alternative zur Pflegeverpflichtung nachgedacht, z.B. eine Verpflichtung zur Rentenzahlung, die Ihnen einen Heimaufenthalt mög­lich ma­chen würde?
  • Wollen Sie auch die Pflege Ihres Ehegatten gewährleistet wissen?
  • Haben Sie zum Pflegeverpflichteten eine besondere persönliche Beziehung und ein be­sonderes Vertrauensverhältnis?
  • Unter welchen Umständen soll der Pflegefall eintreten?
  • In welchem Umfang wollen Sie gepflegt werden?
  • Welche Folgen sollen eintreten, wenn der Verpflichtete seine Pflegepflicht nicht oder schlecht erfüllt?

Soziale Pflegeversicherung

Bei der Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung im Wege der vorweggenommenen Erb­folge sollten Sie auch berücksichtigen, dass Sie unter Umständen einen Leistungsan­spruch nach dem Sozialgesetzbuch XI (Soziale Pflegeversicherung) haben. Ein etwa­i­ger Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst den Anspruch auf Grundpflege und haus­wirtschaftliche Versorgung. Bei einer selbstbeschafften Pflegehilfe können Sie ein Pflegegeld beantragen, mit dem Sie die erforderliche Grundpflege und hauswirt­schaft­liche Versorgung in geeigneter Weise gewährleisten können.

Tipp

Im Rahmen der Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung sollten insbesondere der Anlass der Pflege (Alter, Krankheit), der Ort der Pflege und der Umfang der Pflegeleistungen (z.B. häusliche Pflege) geregelt werden. Dies sollte so konkret wie möglich for­mu­liert wer­den, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Sinnvoll kann es unter Umstän­den auch sein, eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass ein Dritter (z.B. der be­handelnde Hausarzt) verbindlich über den Eintritt des Pfle­gefalls und den Umfang der not­wen­digen Pflegeleistungen entschei­det. Zweckmäßig ist es, vertraglich auch die Folgen zu regeln, wenn der Pflege­ver­pflich­tung nicht entsprochen wird. Für den Fall der Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung der Pflegeverpflichtung können Sie sich im Übergabevertrag einen Rückforderungsanspruch vorbehalten. Alternativ kann auch eine Vertragsstrafe vereinbart werden.

Vorsicht: Sozialhilferechtlicher Anspruch kann entfallen

Wenn Ihnen auf der Grundlage eines Übergabevertrag der Erwerber Pflegeleistungen schuldet, kann dies Auswirkungen auf Ihren etwa bestehenden sozialhilferechtlichen Pfle­­geanspruch haben. Nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) ist Personen Hilfe zur Pflege zu leisten, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtun­gen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Die Hilfe zur Pflege um­fasst unter anderem die häusliche Pflege, bei der darauf hingewirkt werden soll, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebe­dürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.
Wegen der Nachrangigkeit der Sozialhilfe erhält Hilfe zur Pflege insbesondere nicht, wer die erfor­derliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen erhält. Durch die Ver­einbarung einer Pflegeverpflichtung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kann also insgesamt Ihr Pflegebedarf gedeckt sein. Das kann zur Folge haben, dass Ihr so­zialhilferechtlicher Anspruch auf häusliche Pflege bzw. das Pflegegeld und der Aufwen­dungsersatz für Pflegepersonen ganz oder teilweise entfallen.
Der sozialhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht bei einer im Rahmen des Übergabe­vertrags vereinbarten Pflegeleistung nur insoweit, als der vertraglich verein­bar­te Pflegeaufwand geringer ist als der sozialhilferechtlich gedeckte Leistungsan­spruch.

Tipp

Lassen Sie sich bei der Festlegung der Pflegeleistungen im Übergabever­trag nicht in ers­ter Linie davon leiten, dass Sie Ihren vertraglichen Anspruch im Hin­blick auf etwaige gesetzliche Leistungsansprüche möglicherweise be­gren­zen. Achten Sie vielmehr darauf, dass Ihre Pflege nach Ihren persönlichen Be­dürfnis­sen gewährleistet ist. Gleichwohl kann es sinnvoll sein, den vertraglich geschul­deten Pflegeaufwand auf die häusliche Pfle­­ge zu beschränken.

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Zuletzt aktualisiert am 25.01.2011

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