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Nutzungsvorbehalte als Gegenleistung

... gewährleisten Verfügungs- und Nutzungsrechte

 

 

Sofern Sie zu Lebzeiten über Ihr Vermögen Verfügungen treffen, gehen Sie das Risiko ein, dass Vermögenswerte Ihrem Verfügungs- und Nutzungsrecht entzogen werden. In diesem Zusammenhang gilt es, Ihre Interessen zu wahren, indem Sie im Überga­be­vertrag Nutzungsvorbehalte vereinbaren.

Als Nutzungsvorbehalte kommen insbesondere
  • der Nießbrauch,
  • das Wohnungsrecht,
  • das Wohnrecht
in Betracht.

Nießbrauch

Eine Schenkung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs hat zur Folge, dass das Vermö­gen (z.B. eine Immobilie) und dessen Erträge vorübergehend unterschiedlichen Perso­nen zugeordnet wird. Als Nießbraucher haben Sie das Recht, sämtliche Nutzungen des belasteten Grund­stücks (z. B. des Wohngebäudes) zu ziehen. Der Erwer­ber hat zwar die rechtliche Ver­fügungsbefugnis, Ihnen verbleibt allerdings die umfas­sende Nutzung, z.B. die Miet- und Pachteinnahmen.

Tipp

Wichtig ist es, im Übergabevertrag eindeutig festzulegen, wer welche Kosten zu tragen hat. Gesetzlich ist der Nießbraucher zur Versicherung der Sache auf sei­ne Kosten und zur Erhaltung der Sache in ihrem rechtlichen Bestand auf eigene Kosten sowie zur Tra­gung der öffentlichen Lasten (z.B. Grundsteuern) verpflich­tet, es sei denn, es han­delt sich um außergewöhnliche, nicht laufend wiederkeh­rende Lasten (z.B. Erschlie­ßungs­kos­ten). Bei der Übertragung belas­teter Grund­stücke hat der Nießbrau­cher die Zinsen der Hypotheken­forderungen und Grund­schul­den zu tragen; die Zahlung der Ti­l­gungs­bei­träge ist Sache des Eigen­tü­mers.

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. Er ist also nicht vererblich.

Wohnungsrecht

In einem Übergabevertrag kommt als Gegenleistung auch die Vereinbarung eines Woh­nungsrechts in Be­tracht. Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann das Recht be­stellt werden, ein Gebäu­de oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers zu nut­zen. Dieses Recht beinhaltet für Sie die Befugnis, Ihre Familie, so­wie die zur standes­ge­mä­ßen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung auf­zunehmen. Zu Ihrer Familie gehört unter Umständen auch Ihr nichtehe­licher Lebens­partner. An sonstige Dritte dürfen Sie das Wohnungsrecht allerdings nur mit ausdrück­licher Zu­stim­mung des Eigentümers überlassen.
Gesetzlich obliegt Ihnen als Wohnungsberechtigter die Unterhaltung der vom Wohnungs­recht erfassten Räume. Sie haben insoweit insbesondere die gewöhnlichen Un­ter­haltungskosten (z.B. Wasser, Abwasser, Müll, Strom) sowie die Kosten der laufen­den Reparaturen zu tragen. Vertraglich können Sie allerdings eine davon abwei­chende Regelung treffen. Die öffentlichen und privaten Lasten (z.B. Grundsteuer, Versi­che­run­gen) hat gesetzlich der Grundstückseigentümer zu tragen. Ab­­weichende Rege­lun­gen kön­nen zwischen Übergeber und Erwerber vereinbart wer­den. Gesetzlich ist der Eigen­tümer nicht ver­pflichtet, eine außergewöhnliche Ausbes­serung des Grundstücks oder Ge­bäudes auf sei­­ne Kosten vorzunehmen.

Tipp

Im Rahmen des Übergabevertrags sollten Sie eindeutig regeln, welche Räume dem Wohnungsrecht unterliegen. Ferner sollten Sie festlegen, ob nur Sie mit Ihrer Fa­mi­lie die Wohnung nutzen oder ob Sie diese auch an Dritte über­lassen dürfen. Ferner sollten Sie regeln, wer die mit der Wohnung verbundenen Kosten zu tragen hat. Dabei geht es nicht nur um die laufenden Kosten, sondern insbesondere auch um au­ßer­gewöhnliche Aus­bes­se­rungen wie Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Das Wohnungsrecht erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Als höchstpersönliches Recht ist es nicht vererblich. Beachten Sie, dass das Wohnungsrecht auch mit Zerstö­rung des Gebäudes erlischt. Deshalb kann es sinnvoll sein, zu Ihrer Sicherung eine so­ ge­nannte Wohnungsgewährungs­real­last zu bestellen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Anwalt beraten.

Wohnrecht

Wenn Sie sich im Übergabevertrag als Gegenleistung ein Wohnrecht vorbehalten, sind nicht nur Sie berechtigt, die Wohnung zu benutzen, sondern daneben auch der Woh­nungs­eigentümer. Als Berechtigter haben Sie in diesem Fall lediglich das Recht der Mit­benutzung.

Tipp

Die Vereinbarung eines Wohnrechts im Übergabevertrag ist im Regelfall nur dann sinn­voll, wenn sowohl Sie als auch der Übernehmer unter einem Dach leben und das Wohn­recht nicht auf einzelne Räume beschränkt werden soll.

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Zuletzt aktualisiert am 25.01.2011

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Nutzungsvorbehalte als Gegenleistung
Was sie bei den Nutzungsvorbehalte beachten müssen ...


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