Unter Umständen kann für Sie das Bedürfnis bestehen, eine bestimmte Person aus dem Kreis der gesetzlichen Erben auszuschließen, weil der Betreffende bereits zu Lebzeiten seinen Erbteil erhalten soll. Häufig wird dann ein entsprechender Erb- und Pflichtteilsverzicht als Gegenleistung des Erwerbers vereinbart.
Es kommen mehrere Motive für eine solche Vereinbarung in Betracht. So können Eltern dem gemeinsamen Kind beim Aufbau einer beruflichen Existenz behilflich sein und mit ihm gegen Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags einen Erbverzicht vereinbaren.
Grund für einen Abfindungs- und Verzichtsvertrag kann auch sein, ein über Generationen bestehendes Familienvermögen zu erhalten.
Der Erbverzicht erfolgt durch Vertrag, häufig durch eine entsprechende Regelung im Rahmen eines Übergabevertrags. Er bedarf der notariellen Beurkundung.
Rechtswirkungen
Mit dem Erbverzicht ist der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Der Erbverzicht erstreckt sich auch auf das Pflichtteilsrecht. Es ist aber auch möglich, nur auf das Pflichtteilsrecht zu verzichten.
Der Erbverzicht betrifft auch die Nachkommen und Verwandten des Verzichtenden, sofern nichts anderes bestimmt wird. Grundsätzlich scheidet somit der gesamte Stamm des Verzichtenden aus der gesetzlichen Erbfolge aus.
Tipp
Erfolgt der Erbverzicht als Gegenleistung für eine Abfindung, ist es wichtig, im Übergabevertrag eine Bedingung für den Fall aufzunehmen, dass die Abfindung nicht gezahlt wird. Damit wird verhindert, dass der Verzichtende sein gesetzliches Erbrecht verliert und die versprochene Gegenleistung nicht erhält.
Unter Eheleuten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erstreckt sich ein Erbverzicht nicht automatisch auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich. Trotz Erbverzichts kann also der Ehegatte den konkret errechneten Zugewinnausgleich verlangen.